Bei Grundsicherung nur noch vier Wochen Urlaub
Beziehern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind neuerdings lediglich maximal vier Wochen Auslandsaufenthalt erlaubt. Das könnte Probleme bei der Mietzahlung mit sich bringen.

Bei Grundsicherung nur noch vier Wochen Urlaub

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Beziehern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind neuerdings lediglich maximal vier Wochen Auslandsaufenthalt erlaubt. Das könnte Probleme bei der Mietzahlung mit sich bringen.

Erwerbsgeminderte und Senioren, die Grundsicherung im Alter erhalten, dürfen sich künftig nicht mehr länger als vier Wochen im Ausland aufhalten. Die Neuregelung, von der bislang kaum Notiz genommen wurde, gilt bereits seit dem 1.7.2017.

Die Neuregelung findet sich im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016. Hierdurch wurde § 41a neu ins SGB XII eingefügt. Dort heißt es: »Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen«.

Bislang regelte das SGB XII lediglich, dass Grundsicherungs-Leistungen nur denjenigen zustehen, die »ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben« (§ 41 SGB XII). Eine entsprechende Regelung enthält auch – z.B. – das Wohngeldgesetz und das SGB VI.

Bei der gesetzlichen Rente gilt: "Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben" (§ 110 Abs. 1 SGB VI). Bei den genannten Gesetzen wurde die Regelung zum "gewöhnlichen Aufenthalt" bislang von den Trägern der Leistungen und den Gerichten eher großzügig ausgelegt.

Horst Zeller von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Würzburg) hält in den Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern "Verzug ins Ausland – was müssen Rentenbezieher beachten?" sogar einen Auslandsaufenthalt von bis zu 12 Monaten für unschädlich: "Obwohl das Gesetz keinen Zeitrahmen vorgibt, geht man im Allgemeinen davon aus, dass ein Aufenthalt bis zu einem Jahr noch als vorübergehend anzusehen ist".

Bezogen auf die Grundsicherung im Alter liegen ebenfalls einige eher großzügige Urteile vor. So hat das LSG Nordrhein-Westfalen im Falle eines Empfängers von Grundsicherungsleistungen in einem Urteil vom 3.2.2010 einen achtwöchigen Auslandsaufenthalt als unproblematisch angesehen. Verhandelt wurde dabei über den Fall eines 70-jährigen Grundsicherungsbeziehers, der sich für acht Wochen für einen Verwandtenbesuch in Australien aufhielt.

Das LSG befand in einer rechtskräftigen Entscheidung: "Der vorübergehende Auslandsaufenthalt mit einer Dauer von acht Wochen lässt den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unberührt" (Az. L 12 (20) SO 3/09).

Das Hessische Landessozialgericht hielt es dagegen am 4.4.2006 für entscheidend, dass die Rückkehr nach Deutschland "absehbar" sein müsse. Das könne beispielsweise bedeuten, dass der Rückflug von vornherein gebucht sein müsse und nicht "offen" sei (Az. L 7 SO 12 / 06 ER).

Die jüngste Gesetzesänderung, die eine entsprechende kommunale Großzügigkeit wohl stoppen soll, wurde mit dem Argument begründet, dass die staatliche Fürsorge ihre Aufgabe, "das Existenzminimum der im Inland lebenden Menschen sicherzustellen, nur erfüllen (könne), wenn sich die Leistungsberechtigten tatsächlich im Inland aufhalten". Die 4-Wochen-Frist wurde danach "in Anlehnung an die gesetzliche Mindesturlaubsdauer" von Arbeitnehmern gewählt (Bundestagsdrucksache 18/9984, S. 92).

Das Münchener Sozialamt äußerte bereits Ende 2016 die Befürchtung, dass die Regelung zu Problemen bei den Kosten für die Unterkunft in München und zur verwaltungsaufwändigen Übernahme von Mietschulden führen werde. Leistungsberechtigte aus südeuropäischen Ländern bzw. aus der Türkei würden bislang häufig eine längere Zeit bei ihrer Verwandtschaft im Heimatland verbringen, hätten aber nicht die Absicht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in München aufzugeben.

Der Lebensunterhalt der Betroffenen werde im Ausland von der Verwandtschaft regelmäßig sichergestellt. Mit Problemen rechnet das Amt jedoch bei den Unterkunftskosten. Diese würden künftig zunächst ungedeckt bleiben, wenn die Grundsicherung ab der fünften Woche des Auslandsaufenthalts entzogen werde (Sitzungsvorlage 14-20 / V 07385 vom 10.11.2016). 

Ob die örtlichen Sozialämter ein Regelwerk zur Kontrolle der Ortsanwesenheit von Senioren entwickeln, bleibt abzuwarten. Eigentlich macht das wenig Sinn, da Senioren keinerlei Pflicht haben, dem Amt zur Verfügung zu stehen. Soweit behördlicherseits keine regelmäßigen Kontrollen vorgenommen werden, dürfte die Neuregelung nur eine begrenzte Praxisrelevanz haben. Auffällig werden könnten Senioren, die sich zu lange im Ausland aufhalten, wohl allenfalls, wenn sie dort schwer erkranken oder dort verhaftet werden.

(MS)

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