Altersvorsorge

Altersvorsorge

Altersvorsorge-Aufwendungen sind Vorsorgeaufwendungen, bei denen gesichert ist, dass sie tatsächlich für die Altersvorsorge verwendet werden (Altersbasisversorgung). Sie sind in der Steuererklärung im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig.

Altersvorsorgeaufwendungen und viele sonstige Vorsorgeaufwendungen sind nur begrenzt steuerlich abziehbar. Es gibt eine alte und eine neue Berechnungsmethode. Das Finanzamt wendet immer die für den Steuerzahler finanziell bessere Methode an (Günstigerprüfung).

Zur abziehbaren "Altersbasisversorgung" gehören ausschließlich
  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung);
  • Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse;
  • Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
  • und Beiträge für eine private "Rürup-Rente" (Basisrente-Alter, seit 2014 auch Basisrente-Erwerbsminderung).

Die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, berufsständischen Versorgungswerken oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sind meist als Pflichtbeiträge – auch in der Höhe der geleisteten Beiträge – durch den ausgeübten Beruf und die Höhe des Verdienstes bestimmt. Steuerlich begünstigt sind aber auch freiwillige Beiträge, Nach- und Einmalzahlungen, sofern dies möglich ist.

Riester-Rente

Mit der Riester-Rente werden vor allem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Beamte gefördert.

Die Förderung besteht aus einer Altersvorsorgezulage, die sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammensetzt. Um die Zulage in voller Höhe zu bekommen, muss ein Eigenbeitrag geleistet werden, der bei 4% der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen abzüglich der zustehenden Zulagen liegt (Mindesteigenbeitrag).

Darüber hinaus können die gesamten Aufwendungen für den Altersvorsorgevertrag als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wobei die Altersvorsorgezulage angerechnet wird.

Die Förderung gibt es vor allem für zertifizierte (private) Altersvorsorgeverträge, aber auch für eine betriebliche Altersvorsorge. Sie endet mit dem Übergang in die Altersrente bzw. den Ruhestand, spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.

Das angesparte Kapital wird in der Regel als Rente ausbezahlt, die Rentenzahlungen müssen grundsätzlich in voller Höhe versteuert werden.

Rürup-Rente

Bei einer Rürup-Rente (Basisrente) handelt es sich um einen Vertrag zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen (Basisrente-Alter). Seit 2014 wird auch die die Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall, ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen Berufsunfähigkeit gefördert (Basisrente-Erwerbsminderung).

Der Rürup-Vertrag muss eine monatliche, gleichbleibende oder steigende, lebenslange Leibrente vorsehen.

Nicht zulässig sind also beispielsweise ein Kapitalwahlrecht oder eine (teilweise) Kapitalauszahlung, ein Auszahlungsplan, eine Auszahlung durch die regelmäßige Gutschrift einer gleichbleibenden oder steigenden Anzahl von Investmentanteilen oder ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe.

Eine Mindestrente muss der Anbieter nicht garantieren. Deshalb kommt auch eine fondsgebundene Rentenversicherung infrage.

Damit die Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, muss im Versicherungsvertrag eine auf das Leben des Versicherten bezogene lebenslange Rente vereinbart sein. Der Vertrag muss zudem nach § 5a AltZertG zertifiziert sein und der Versicherte einwilligen, dass der Anbieter bestimmte Daten an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt. Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen zudem
  • nicht vererblich,
  • nicht übertragbar,
  • nicht beleihbar,
  • nicht veräußerbar und
  • nicht kapitalisierbar sein.
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