Grundrente: Wenn der Anspruch erst nach dem Tod ermittelt wird
Vorsorglich kann ein Erbanspruch auf nachträglich auszuzahlende Grundrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet werden.

Grundrente: Wenn der Anspruch erst nach dem Tod ermittelt wird

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Viele der zum Teil hochbetagten Anspruchsberechtigten auf Grundrente werden wegen der komplizierten Berechnungsverfahrenen die Auszahlung nicht mehr erleben. Was passiert mit deren Ansprüchen auf Grundrente?

Die Grundrente wurde zwar zum 1.1.2021 eingeführt, doch die aufwendige Bearbeitung der 26 Millionen Rentenkonten zieht sich bis Ende 2022 hin. Dann gibt es eine Nachzahlung, rückwirkend ab Anfang 2021.

Was geschieht mit der Grundrente von Verheirateten?

Verstirbt ein verheirateter Grundrentenberechtigter, ist die Sache relativ einfach: Der Hinterbliebene erbt dann die Grundrente in doppelter Hinsicht, denn die Grundrente ist nichts anderes als ein Zuschlag an Entgeltpunkten. Sie wird damit auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente berücksichtigt und erhöht diese. Zudem erbt der verbliebene Ehepartner die an den verstorbenen Grundrentenberechtigten bis zum Tod nicht ausgezahlte Grundrente.

Das bestätigt auch Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung: "Sofern der Deutschen Rentenversicherung ein hinterbliebener Ehepartner bekannt ist, erhält dieser die Nachzahlung". Dabei kann es sich um einige Tausend Euro handeln.

Was geschieht mit der Grundrente von Ledigen?

War der Verstorbene ledig, gilt ebenfalls, dass die Erben Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben. Auch hier ist der Anspruch durch einen Erbschein nachzuweisen.

Katja Braubach erklärt hierzu: "Der Deutschen Rentenversicherung sind mögliche Erben Verstorbener grundsätzlich nicht bekannt. Somit muss der Erbe posthum die Auszahlung der Grundrente formlos beantragen. Bei Auszahlungsbeträgen bis 500,– € kann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden, wenn an der Erbberechtigung nach Beweislage keine Zweifel bestehen. In diesen Fällen sind ein eigenhändiges Testament und die Niederschrift über die Testamentseröffnung einzureichen."

Selbst wenn nicht klar ist, ob überhaupt ein Anspruch auf Grundrente besteht, kann es nicht schaden, den Erbanspruch vorab bei der Deutschen Rentenversicherung prophylaktisch anzumelden. In einem entsprechenden Schreiben sollte man die kompletten Versicherungsdaten des Verstorbenen angeben und einen Erbschein oder die Testamentseröffnung vorlegen.

(MS)

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