Betriebliche Invaliditätsrente plus Erwerbsminderungsrente möglich
Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente steht einer betrieblichen Invaliditätsrente nicht im Weg.

Betriebliche Invaliditätsrente plus Erwerbsminderungsrente möglich

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Was zum Leistungspaket von Betriebsrenten gehört, ist gesetzlich nicht genau festgelegt. So kann in betrieblichen Versorgungsordnungen auch eine Invaliditätsrente vorgesehen sein – muss es aber nicht.

Ist eine betriebliche Rentenzahlung bei Invalidität vorgesehen, darf der betriebliche Leistungsanspruch nicht daran gebunden sein, dass die gesetzliche Erwerbsminderungsrente unbefristet gewährt wird – was der Ausnahmefall ist –, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 3 AZR 445/20).

Der Fall

Verhandelt wurde in Erfurt über die Klage eines Erwerbsminderungsrentners. Der Betreffende hatte im Jahr 2000 von seinem Arbeitgeber eine Versorgungszusage erhalten, die auch Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung enthielt. Diese sollte »bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts« gewährt werden.

Der Betreffende bezieht seit dem 1.6.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und beantragte daher eine betriebliche Invaliditätsrente. Sein Arbeitgeber lehnte das mit dem Argument ab, die Voraussetzungen der Versorgungszusage lägen nicht vor, da der Betreffende nicht »voraussichtlich dauernd« erwerbsunfähig sei, sondern nur für die Dauer von drei Jahren.

Eine solche Befristung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sieht § 102 SGB VI als Regelfall vor. Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit »auf Zeit geleistet«.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht wies die Position des Arbeitgebers zurück. Bei der Befristungsregel der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente handele es sich um eine reine Verfahrensregel.

Entscheidend sei die Definition der vollen Erwerbsminderung in § 43 SGB VI (früher geregelt in § 44 SGB VI). Danach sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die »auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein«.

Auf diese Regelung nehme die betriebliche Versorgungsordnung Bezug. Dem Betroffenen steht damit seit Juni 2017 eine betriebliche Invaliditätsrente in Höhe von monatlich 1.433,25 € zuzüglich Verzugszinsen zu.

Falls eine betriebliche Invaliditätsrente gezahlt wird, hat das keine Folgen für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Betroffene können also – aus Sicht der gesetzlichen Rente – beide Leistungen gleichzeitig erhalten. Umgekehrt kann allerdings in der betrieblichen Versorgungsordnung festgelegt werden, dass eine betriebliche Invaliditätsrente (falls diese überhaupt vorgesehen ist) lediglich unter Anrechnung der gesetzlichen Rente gezahlt wird.

(MS)

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