Vorabpauschale auf ETF: Erklärung, Berechnung & Höhe
Die Vorabpauschale ist eine fiktive Ertragsbesteuerung für Investmentfonds. (Bild - Bulle und Bär vor der Börse in Frankfurt am Main)

Vorabpauschale auf ETF: Erklärung, Berechnung & Höhe

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Über die Vorabpauschale werden bestimmte Kapitalerträge besteuert, indem auf einen zukünftigen Gewinn bereits jährlich im Voraus pauschale Steuern erhoben werden. Die Vorabpauschale stellt dabei noch nicht die Steuer dar, sondern ist nur der Wert, auf den die Steuer (Abgeltungsteuer) erhoben wird.

Zusammenfassung

Die Vorabpauschale ist eine im Investmentsteuergesetz 2018 eingeführte fiktive Ertragsbesteuerung für Investmentfonds, insbesondere thesaurierende Fonds wie ETFs, um sicherzustellen, dass nicht ausgeschüttete Erträge jährlich besteuert werden. Sie wird auf Basis des Anfangswerts eines Fondsanteils, des jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegten Basiszinses (2025: 2,53 %) und unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen sowie tatsächlich gezahlten Ausschüttungen berechnet. Die Steuer auf die Vorabpauschale (Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) wird jeweils im Januar des Folgejahres automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht; ein Freistellungsauftrag kann die Steuerlast mindern. Verluste aus Vorabpauschalen werden steuerlich berücksichtigt und können mit künftigen Kapitalgewinnen verrechnet werden.

Inhalt

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt und ist dort in § 18 InvStG geregelt. Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds.

Über die Vorabpauschale werden Investmentfonds besteuert, die thesaurieren oder die weniger ausschütten als einen jährlich mindestens zu versteuernden sogenannten Basisertrag (auch: Mindestertrag). Konkret können also zum Beispiel Exchange Trades Fundes (ETF) betroffen sein, wenn sie die Gewinne nicht ausschütten, sondern wieder im ETF anlegen (thesaurierender Fonds).

Wenn man den ETF später verkauft, werden die Vorabpauschalen auf den Erlös angerechnet. Im Ergebnis muss dann im Jahr der Veräußerung nur noch der Teil des Gewinns versteuert werden, der noch nicht durch Vorabpauschalen abgedeckt ist.

Für bestimmte Fonds gibt es Teilfreistellungen von der Vorabpauschale:

  • Aktienfonds: 30%

  • Mischfonds: 15%

  • Immobilienfonds: 60% (inländisch)

Wie sich die Teilfreistellungen auf die Vorabpauschale auswirken, erklären wir unten im Bereich Beispielberechnungen.

Fällig ist die Vorabpauschale am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres (also Anfang 2026 für 2025).

Auf die Vorabpauschale wird die Abgeltungssteuer erhoben.

Die Abgeltungssteuer beträgt 25%. Dazu kommen noch 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Vorabpauschale: Wie hoch ist der Basisertrag/Mindestertrag?

Voraussetzung für die Festsetzung eines Mindestertrages ist es, dass ein Fondsanteil überhaupt einen Ertrag erwirtschaftet hat. Bei der Ermittlung der Vorabpauschale sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:

  • Hat der Anteil an Wert verloren, d.h., ist der Rücknahmepreis seit Jahresanfang gesunken, wird keine Vorabpauschale festgesetzt.

  • Ist der Wert des Fondsanteils im Laufe des Jahres dagegen gestiegen, d.h., lag der Rücknahmepreis zum Jahresende über dem ersten Rücknahmepreis zu Jahresanfang, muss geprüft werden, ob eine Mindestbesteuerung der Erträge bereits durch Ausschüttungen herbeigeführt wurde, oder ob die Erträge überwiegend thesauriert wurden. In diesem Fall wird zumindest Abgeltungsteuer auf den Basisertrag erhoben.

  • Ist der Wert des Fondsanteils im Laufe des Jahres dagegen stark gestiegen, wird die Vorabpauschale nach dem Investmentsteuergesetz ermittelt. In der Regel übernimmt das die depotführende Bank. Für die Berechnung benötigt man den ersten und den letzten Rücknahmepreis des Steuerjahres sowie die Höhe der Ausschüttungen, die die Fondsgesellschaft auf die Anteile im abgelaufenen Jahr geleistet hat.

Ausgangsbasis für die Ermittlung der Vorabpauschale ist der Basiszins öffentlicher Anleihen. Den Basiszinssatz für die Ermittlung der Vorabpauschale veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr im Januar. Er wird aus der Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen abgeleitet.

Im Ratgeber »Die Besteuerung von Geldanlagen: Was Sie zur Abgeltungsteuer wissen müssen« erklären wir u.a., wie in folgenden Situationen vorgegangen wird:

  • Veräußerung von ab 2018 erworbenen Fondsanteilen

  • Verkauf von vor 2018 erworbenen Fondsanteilen

  • Ausländische Fonds

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Wie werden die Vorabpauschale und der Mindestertrag berechnet?

Hat der Fondsanteil im Jahresverlauf an Wert zugenommen, wird der Basisertrag ermittelt, auf den die Vorabpauschale erhoben wird.

Dazu wird der erste Rücknahmepreis des Jahres mit dem Basisertrag multipliziert. Von diesem Mindestertrag wird noch ein Bewertungsabschlag von 30% vorgenommen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Fonds interne Verwaltungskosten hat.

Abgezogen vom Basisertrag werden die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds, da sie bereits versteuert wurden. So kann der Basisertrag bis auf 0 Euro reduziert werden.

So wird die Vorabpauschale berechnet

Erster Rücknahmepreis des Kalenderjahres

×

  

70 % des Basiszinses lt. BMF

=

Basisertrag

-

Ausschüttungen während des Kalenderjahres

-

1/12 des Basisertrags für jeden vollen Monat vor Anteilserwerb

-

Prozentsatz der Teilfreistellung

=

Vorabpauschale

Wurde ein Fondsanteil während des laufenden Jahres gekauft, wird der Basisertrag auch nur anteilig berechnet. Für jeden Monat, in dem Sie einen Anteil besessen haben, wird 1/12 des Basisertrags besteuert. Für das Jahr des Verkaufs von Fondsanteilen wird die Vorabpauschale nicht mehr erhoben.

Vorabpauschale 2026: Beispielberechnung

Beispiel 1: Thesaurierender Aktienfonds

Fondswert am 01.01.2025: 10.000 Euro

Wert am 31.12.2025: 10.800 Euro (Wertzuwachs: 800 Euro)

Ausschüttungen: 0 Euro

Berechnung:

  • Basisertrag = 10.000 × 0,01771 = 177,10 Euro

  • Wertsteigerung = 800 Euro → Basisertrag < Wertsteigerung → Vorabpauschale = 177,10 Euro

  • Teilfreistellung (Aktienfonds): 30 % → steuerpflichtig = 177,10 × 0,7 = 123,97 Euro

  • Steuer = 123,97 × 26,375 % ≈ 32,70 Euro

Beispiel 2: Mischfonds mit Ausschüttung

Fondswert am 01.01.2025: 20.000 Euro

Wert am 31.12.2025: 20.500 Euro (Wertzuwachs: 500 Euro)

Ausschüttungen: 100 Euro

Berechnung:

  • Basisertrag = 20.000 × 0,01771 = 354,20 Euro

  • Wertsteigerung = 500 Euro → Basisertrag < Wertsteigerung → Vorabpauschale = 354,20 Euro

  • Abzug Ausschüttung: 354,20 − 100 = 254,20 Euro

  • Teilfreistellung (Mischfonds): 15 % → steuerpflichtig = 254,20 × 0,85 = 216,07 Euro

  • Steuer = 216,07 × 26,375 % ≈ 56,98 Euro

Beispiel 3: Immobilienfonds (inländisch) mit geringer Wertsteigerung

Fondswert am 01.01.2025: 50.000 Euro

Wert am 31.12.2025: 50.400 Euro (Wertzuwachs: 400 Euro)

Ausschüttungen: 0 Euro

Berechnung:

  • Basisertrag = 50.000 × 0,01771 = 885,50 Euro

  • Wertsteigerung = 400 Euro → Vorabpauschale = min(885,50; 400) = 400 Euro

  • Teilfreistellung (Immobilienfonds): 60 % → steuerpflichtig = 400 × 0,4 = 160 Euro

  • Steuer = 160 × 26,375 % ≈ 42,20 Euro

  • Bei unterjährigem Kauf wird die Vorabpauschale zeitanteilig berechnet (z.B. Kauf im Juni → 7/12 der Jahrespauschale).

  • Bei negativer Wertentwicklung fällt keine Vorabpauschale an.

  • Ein Freistellungsauftrag kann die Steuerbelastung mindern (bis 1.000 Euro für Singles, 2.000 Euro für Ehepaare).

Vorabpauschale, Verluste & Verlustverrechnung

Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung auf die Abgeltungssteuer, die nicht rückerstattet wird, auch wenn ein Verlust erzielt wird. Stattdessen wird sie steuerlich berücksichtigt, indem sie den steuerlich anerkannten Verlust erhöht.

Das bedeutet: Beim Verkauf von Fondsanteilen mit Verlust wird die Vorabpauschale dem Verlust hinzugerechnet. Dieser erhöhte Verlust wird im Verlustverrechnungstopf gespeichert und kann mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden.

Falls keine weiteren Gewinne erzielt werden, bleibt der Betrag jedoch ungenutzt.

Eine direkte Rückerstattung der Vorabpauschale ist nicht möglich. Sie wird jedoch steuerlich berücksichtigt und kann langfristig zur Reduzierung der Steuerlast beitragen, sofern Kapitalgewinne in der Zukunft erzielt werden.

Übersicht: Basiszins und Basisertrag ab 2020 bis 2025

Diese Angaben haben Bundesbank und Bundesfinanzministeriums in den vergangenen Jahren veröffentlicht:

Jahr

Basiszinssatz

Basisertrag (70% des Basiszinssatzes)

Anmerkungen

2020

0,07%

0,049%

2021

-0,45%

Wegen des negativen Basiszins wurde 2021 keine Vorabpauschale erhoben.

2022

-0,05%

Wegen des negativen Basiszins wurde 2022 keine Vorabpauschale erhoben.

2023

2,55%

1,785%

2024

2,29%

1,603%

2025

2,53%

1,771%

Das müssen Anleger jetzt tun

Der Basiszinssatz für die Berechnung der Vorabpauschale im Jahr 2025 wurde am 2. Januar 2025 auf 2,53% festgesetzt. Anleger müssen sich also im Vergleich zum Vorjahr auf eine leicht erhöhte Vorabpauschale einstellen, wenn ihre Fonds im Jahr 2025 eine positive Entwicklung zeigen.

Auf die Vorabpauschale wird 25% Abgeltungssteuer erhoben, dazu kommen noch 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Die Steuer wird im Januar automatisch von dem Verrechnungskonto abgebucht, das zum jeweiligen Wertpapierdepot gehört. Liegt ein Freistellungsauftrag vor, wird bis zu dessen Höhe keine Vorabpauschale abgezogen.

Der Zugriff auf das Verrechnungskonto geht weit. Die Steuer kann nicht nur von einem Verrechnungskonto bei der Depotbank eingezogen werden. Auch wenn das Verrechnungskonto bei einer anderen Bank geführt wird, kann die Depotbank dort die fällige Steuer belasten. Bei einem Gemeinschaftsdepot kann die Steuer auch von dem Konto eines Ehegatten abgebucht werden.

Faustregel: So viel Geld sollte für die Vorabpauschale auf dem Verrechnungskonto sein

Anleger müssen darauf achten, dass sich im Januar 2026 genug Geld auf dem Verrechnungskonto befindet – 35 Euro pro 10.000 Euro Anlagebetrag reichen aus, mit Kirchensteuer 36 bis 38 Euro. Bei fehlendem Guthaben kann die Bank Fondsanteile verkaufen.

Faustregel für verschiedene Fondsarten:

  • Aktienfonds: ca. 35–40 Euro pro 10.000 Euro

  • Mischfonds: ca. 55–60 Euro pro 10.000 Euro

  • Immobilienfonds: ca. 42–45 Euro pro 10.000 Euro

FAQ zur Vorabpauschale

1. Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine fiktive Ertragsbesteuerung für thesaurierende Investmentfonds. Sie soll sicherstellen, dass auch nicht ausgeschüttete Erträge jährlich besteuert werden.

2. Wann wird die Vorabpauschale abgebucht?

Die Bank zieht die Steuer auf die Vorabpauschale am ersten Bankarbeitstag im Januar des Folgejahres vom Verrechnungskonto ab.

3. Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Formel: Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7

Vorabpauschale = min(Basisertrag, tatsächliche Wertsteigerung) − Ausschüttungen (nicht negativ).

4. Was ist der Basiszins und wie hoch ist er für 2025?

Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Für das Jahr 2025 beträgt er 2,53%, sodass der Basisertrag mit ca. 1,77% des Anfangswerts berechnet wird.

5. Welche Fonds sind betroffen?

Alle Investmentfonds, die Erträge thesaurieren (nicht ausschütten). Bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale nur berechnet, wenn Ausschüttungen geringer sind als der Basisertrag.

6. Gibt es Freibeträge?

Ja, der Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro für Singles, 2.000 Euro für Ehepaare) kann die Steuer auf die Vorabpauschale mindern, sofern ein Freistellungsauftrag vorliegt.

7. Wie hoch ist die Steuerbelastung?

Die Vorabpauschale wird mit der Abgeltungsteuer (25%) plus Solidaritätszuschlag (5,5%) und ggf. Kirchensteuer (8/9 %) besteuert. Effektiv ca. 26,375% ohne Kirchensteuer.

8. Was passiert, wenn kein Guthaben auf dem Verrechnungskonto ist?

Die Bank kann Fondsanteile verkaufen, um die Steuer zu begleichen. Es empfiehlt sich, eine kleine Reserve bereitzuhalten.

(MB)

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