Alkohol am Steuer: mit tätiger Reue Fahrverbot abwenden
Ein Auffahrunfall verursacht mit einem Blutalkoholpegel von 2,09 Promille – das ist eigentlich ein klassischer Fall für einen Führerscheinentzug. Doch das Amtsgericht Frankfurt beließ es bei einer Geldstrafe. Der Betroffene wurde nur zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 50,– € verurteilt. Das Urteil zeigt, wie in solchen Fällen unter Umständen der Führerscheinentzug abgewendet werden kann (Az. 906 Cs - 422 Js 3755/19).

Alkohol am Steuer: mit tätiger Reue Fahrverbot abwenden

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Ein Auffahrunfall verursacht mit einem Blutalkoholpegel von 2,09 Promille – das ist eigentlich ein klassischer Fall für einen Führerscheinentzug. Doch das Amtsgericht Frankfurt beließ es bei einer Geldstrafe. Der Betroffene wurde nur zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 50,– € verurteilt. Das Urteil zeigt, wie in solchen Fällen unter Umständen der Führerscheinentzug abgewendet werden kann (Az. 906 Cs - 422 Js 3755/19).

In seinem Urteil nutzte das Amtsgericht den (geringen) Spielraum, den ihm die gesetzlichen Regelungen von § 69 Strafgesetzbuch lassen.

Danach ist der Täter in Fällen, wie demjenigen, über den in Frankfurt geurteilt wurde, in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Das bedeutet: Es kann auch (seltene) Ausnahmefälle geben. Einen solchen sah das Gericht hier als gegeben an.

Der Alkohol-Täter hatte sich unmittelbar nach dem Unfall in psychotherapeutische Behandlung begeben. Er hatte 11 Beratungsstunden, 54 Einzeltherapiestunden und 37 Gruppentherapiestunden absolviert und dafür 4.876,– € aufgewendet.

Darüber hinaus legte er dreifach ärztliche Abstinenznachweise vor und konnte vor Gericht glaubhaft machen, dass er nach dem Unfall einen Lebenswandel vollzogen hat.

Das Gericht kam aufgrund dieser Verhaltensänderung zur Ansicht, dass der Angeklagte nunmehr keine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt und verzichtete auf ein Fahrverbot.

(MS)

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