Sterbegeld
Das Sterbegeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz gehört zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen (§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG; R 75 Abs. 1 Nr. 1 LStR).
Diese einmalige Leistung beträgt das Doppelte der Bezüge des Verstorbenen. Das Sterbegeld gehört nicht zum Nachlass, sondern wird nach einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge an den Ehepartner, Kinder oder Verwandte gezahlt. Beim Empfänger ist das Sterbegeld als sonstiger Bezug zu versteuern (R 76 Abs. 3 Nr. 3 LStR).
Wenn keine Verwandten vorhanden sind, dann wird das Sterbegeld auf Antrag sonstigen Personen gezahlt, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG). Dieses Sterbegeld muss nicht versteuert werden, es bleibt als Notstandsbeihilfe in voller Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG; Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 8.2.1983, StEK EStG § 3 Nr. 341).
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