Versorgungsbezüge

Als Versorgungsbezüge werden nach § 229 Sozialgesetzbuch V (SGB) Einnahmen eines ehemaligen Beamten oder Angehörige des öffentlichen Dienstes bezeichnet, die mit der Rente vergleichbar sind. Voraussetzung ist, dass die Versorgungsbezüge zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder wegen einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit erzielt werden.

Besteuerung der Versorgungsbezüge und Versorgungsfreibetrag

Versorgungsbezüge zählen nach § 19Abs.1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und sind somit lohn- und sozialversicherungspflichtig. Da es sich aber um steuerbegünstigte Einkünfte handelt, wird für Versorgungsbezüge ein Steuerfreibetrag gewährt. Der Freibetrag für Versorgungsbezüge ist jedoch gedeckelt und auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Wie hoch der maximale Steuerfreibetrag ausfällt, ist abhängig davon, in welchem Jahr Sie in den Ruhestand gegangen sind, da sich der Freibetrag seit 2006 für jede neu in den Ruhestand tretendend Jahrgang schrittweise verringert.

Hinzu kommt, dass der Versorgungsfreibetrag von bisher 40 %, höchstens 3.072 €, im Jahre 2005 auf 3.000 € geglättet wurde. In den darauffolgenden 15 Jahren wird der prozentuale Anteil jährlich um 1,6 % und der Höchstbetrag um 120 € reduziert. In den folgenden 20 Jahren sind es jährlich 0,8 % und 60 €. Der für das Jahr des Pensionsbeginns ermittelte Versorgungsfreibetrag wird für die gesamte Laufzeit der Bezüge festgeschrieben.

Jahr des Versorgungsbeginns

In % der Versorgungsbezüge

Höchstbetrag

bis 2005

40,0%

3.000 €

2006

38,4%

2.880 €

2007

36,8%

2.760 €

2008

35,2%

2.640 €

2009

33,6%

2.520 €

2010

32,0%

2.400 €

2011

30,4%

2.280 €

2012

28,8%

2.160 €

2013

27,2%

2.040 €

2014

25,6%

1.920 €

2015

24,0%

1.800 €

2016

22,4%

1.680 €

2017

20,8%

1.560 €

2018

19,2%

1.440 €

2019

17,6%

1.320 €

2020

16,0%

1.200 €

2021

15,2%

1.140 €

2022

14,4%

1.080 €

2023

13,6%

1.020 €

2024

12,8%

960 €

2025

12,0%

900 €

2026

11,2%

840 €

2027

10,4%

780 €

2028

9,6%

720 €

2029

8,8%

660 €

2030

8,0%

600 €

2031

7,2%

540 €

2032

6,4%

480 €

2033

5,6%

420 €

2034

4,8%

360 €

2035

4,0%

300 €

2036

3,2%

240 €

2037

2,4%

180 €

2038

1,6%

120 €

2039

0,8%

60 €

2040

0,0%

0 €

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € wurde ebenfalls abgeschafft und nur noch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € gewährt. Als Ausgleich für den Wegfall wurde für die Übergangszeit ein steuerfreier Zuschlag zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 € eingeführt, der ebenfalls bis 2040 sukzessive verringert wird. In den ersten 15 Jahren reduziert sich der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 36 € und in den folgenden 20 Jahren um jährlich 18 €. Auch dieser Zuschlag bleibt zeitlebens gleich.

Jahr des Versorgungsbeginns

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

bis 2005

900 €

2006

864 €

2007

828 €

2008

792 €

2009

756 €

2010

720 €

2011

684 €

2012

648 €

2013

612 €

2014

576 €

2015

540 €

2016

504 €

2017

468 €

2018

432 €

2019

396 €

2020

360 €

2021

342 €

2022

324 €

2023

306 €

2024

288 €

2025

270 €

2026

252 €

2027

234 €

2028

216 €

2029

198 €

2030

180 €

2031

162 €

2032

144 €

2033

126 €

2034

108 €

2035

90 €

2036

72 €

2037

54 €

2038

36 €

2039

18 €

2040

0 €

Als Rentner oder Pensionär gelten in Bezug auf die Abgabe einer Steuererklärung keine anderen Regeln wie für alle anderen auch. Angaben zu Ihren erhaltenen Versorgungsbezügen machen Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung in der Anlage N (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit). In unserem Steuer-Ratgeber "Steuerkompass für Rentner" haben wir wichtige Tipps und Tricks sowie viele Informationen für Sie zusammenfasst und zeigen Ihnen auf, worauf Sie bei der Steuerklärung für Rentner oder Pensionäre achten sollten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 19 EStG

R 19.8 LStR

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #