Sportverein
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 35.000,- Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
Wird auf die Anwendung der Umsatzsteuergrenze verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und
kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 67a AO
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Vereine und Ehrenamt
Sie engagieren sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich, erhalten vom Verein aber eine Bezahlung. Aber wo Geld verdient wird, da sind Steuer und Sozialversicherung nicht weit.