Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Werden die engen Grenzen des Zweckbetriebes überschritten, so nimmt die Finanzverwaltung das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an. Dabei wird als ausreichend betrachtet, wenn eine nachhaltige, auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätigkeit ausgeübt wird.

Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, unterliegen die hieraus erzielten Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einnahmen die Freigrenze von 35.000,– € im Jahr übersteigen. Wird die Freigrenze überschritten, sind die gesamten Einnahmen steuerpflichtig. Die Einnahmen des gemeinnützigen Vereines aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen dann der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Zudem muss auf die getätigten Umsätze Umsatzsteuer gezahlt werden. Wie schon bei der Körperschaftsteuer gilt die 35.000,– € Freigrenze auch für die Gewerbesteuer. Überschreiten die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die 35000-Euro-Grenze, unterliegt der Gewerbeertrag der Gewerbesteuer.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 14 AO

§ 64 AO

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