Schmiergelder

Bestechungsgelder sowie Schmiergelder sind Aufwendungen mit denen anderen Vorteile gewährt und im Gegenzug Vorteile erwartet werden.

Bestechungsgelder unterliegen dem Abzugsverbot und können daher nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Zahlung eine rechtswidrige Handlung darstellt. Rechtswidrig muss die Tat aufgrund des Strafgesetzes oder eines anderen Gesetzes sein. Dabei ist es unerheblich, ob ein Strafantrag gestellt wurde.

Werden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden auf Bestechungsfälle aufmerksam, sind sie verpflichtet, die Finanzbehörden darüber zu informieren. Hierdurch können Informationen für ein Besteuerungsverfahren und für eine Strafverfolgung (Steuerstraftat, Steuerordnungswidrigkeit) gewonnen werden.

Erhält ein Arbeitnehmer Bestechungsgelder bzw. Schmiergelder, entstehen für ihn steuerpflichtige Einkünfte, die unter die sonstigen Einkünften zu fassen sind. Kommt es zur Rückzahlung der vereinnahmten Beträge, so vermindern sich die Einnahmen des Steuerpflichtigen um diesen Betrag. Auch ein Verlustabzug wäre in diesem Fall möglich.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Betriebsausgaben

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG

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