Schenkung/Sparbuch

Schenken Eltern ihren Kindern ein Sparguthaben (Sparbuch), so erzielt das Kind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dabei ist zu beachten, dass das Kind rechtlich und tatsächlich Inhaber des Sparbuches wird. Hierfür wird vorausgesetzt, dass

  1. das Guthaben auf Dauer übertragen und wie ein fremdes Vermögen verwaltet wird.

  2. die Eltern nicht über das Sparguthaben verfügen.

    So darf das Guthaben nicht für Investitionen der Eltern ausgegeben werden. Auch Ausgaben, die zu den Unterhaltsleistungen gehören, sind schädlich. Beispiel: Die Einrichtung des Kinderzimmers wird mit dem Sparguthaben des Kindes bezahlt.

  3. die Eltern für die Einkünfte (Kapitaleinkünfte) des Kindes eine Steuerklärung abgeben.

Erzielte Kapitaleinkünfte unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn der Sparerpauschbetrag in der Höhe von 801,- Euro im Kalenderjahr überschritten wird. Legen die Eltern eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Kreditinstitut vor, dann werden über dem Sparerpauschbetrag hinaus gehende Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrags nicht versteuert.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 32a EStG

  2. § 52a EStG

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