Nachträgliche Anschaffungskosten

Entstehen nachträgliche Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, berechnet sich die weitere Abschreibung wie folgt:

  1. Für Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG abgeschrieben werden, ist der Buchwert oder der Restwert zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

    Hierzu gehören zum Beispiel bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist neu zu schätzen. Dabei muss der Zustand des Wirtschaftsgutes bei Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten berücksichtigt werden.

  2. Bei Wirtschaftsgütern, die nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG abgeschrieben werden, ist die bisherige Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

    Zu den Wirtschaftsgütern, die nach diesen Bestimmungen abgeschrieben werden, gehören die Gebäude des Steuerpflichtigen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 7 EStG

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