Herstellungskosten

Kosten die einem Unternehmer für die vollständige oder teilweise eigene Herstellung eines Wirtschaftsgutes entstanden sind, gelten als Herstellungskosten. Die Herstellungskosten sind Bewertungsmaßstab für die Berechung der Abschreibung. Zu den Herstellungskosten gehören:

  1. Materialkosten,

  2. Fertigungseinzelkosten,

  3. Sondereinzelkosten,

  4. der angemessene Teil der notwendigen Materialgemeinkosten und

  5. der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der Wertverzehr des Anlagevermögens der auf die Fertigung entfällt.

Die Summe dieser Kosten ist die steuerrechtliche Bewertungsuntergrenze. Werden die in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB genannten Gemeinkosten hinzu addiert, wird die steuerrechtliche Bewertungsobergrenze erreicht. Von dieser steuerrechtlichen Bewertungsvorschrift ist die handelsrechtliche Bewertungsvorschrift abzugrenzen.

Herstellungskosten können auch nachträglich entstehen. Dies ist zum Beispiel bei Instandsetzung eines abgenutzten oder verbrauchten Wirtschaftsgutes möglich oder wenn der bisherige Zustand eines Wirtschaftsgutes so geändert wird, dass sich die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes ändert.

Bei Gebäuden gehören folgende Aufwendungen zu den Herstellungskosten:

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. R 33 Abs. 1 EStR

  2. H 33a EStH