Leistungsaustausch
Nur Leistungen, die im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer.
Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn zwischen zwei Personen eine Leistung gegen Entgelt (Gegenleistung) erbracht wird.
Hierbei muss eine Person, der Leistende oder der Leistungsempfänger, Unternehmer sein. Zudem muss eine Gegenleistung erbracht werden, ansonsten liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei wird die Gegenleistung nur erbracht, weil der Empfänger die Leistung erhalten will. Diese Voraussetzung wäre zum Beispiel bei einer Schadensersatzleistung nicht gegeben. Wird eine Lieferung zurück gegeben, liegt ebenfalls kein Leistungsaustausch vor.
Ein Leistungsaustausch ist auch gegeben, wenn eine Gegenleistung nicht ausdrücklich gefordert, aber vom Leistungsempfänger erbracht wird. Auch wenn der Leistende die vereinbarte Gegenleistung nicht oder nicht vollständig erhält, ist trotzdem ein Leistungsaustausch geben.
Unerheblich für den Leistungsaustausch ist zudem, ob ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Auch bei einer nicht gleichwertigen Gegenleistung liegt ein Leistungsaustausch vor.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Tipp der Redaktion
Steuer-Spar-Erklärung 2011 für Selbstständige
Dieses Programm wendet sich an alle Selbstständigen, Freiberufler und kleine Unternehmen, die ihr Steuer-Spar-Potenzial im Betrieb und im privaten Bereich voll ausschöpfen möchten.