Kindergeld / Ausländer
Ausländer haben einen Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie im Besitz einer
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Niederlassungserlaubnis,
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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit,
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Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31,37,38 des Aufenthaltsgesetzes oder
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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person sind.
Erhält ein Ausländer kein Kindergeld, so hat er trotzdem einen Anspruch auf Gewährung des Kinderfreibetrags.
Sind Ausländer nur vorübergehend zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsandt worden oder Saisonarbeitnehmer bzw. Werksvertragsarbeitnehmer, so haben sie auch dann keinen Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 10.08.1998, VI B 21/98
BFH 23.11.2000, VI R 107/99
BFH 14.08.1997, VI B 43/97
§ 32 EStG
§ 62 Abs. 2 EStG
Windel voll, Tasche leer?
Kinder kosten Geld. Bis dein Kind volljährig ist, fallen im Durchschnitt rund 165.000 € allein an Konsumausgaben für den Nachwuchs an. Da verwundert es nicht, dass bei der ein oder anderen Familien die Finanzen knapp sind. Rund ein Drittel der elterlichen Ausgaben übernimmt allerdings unterstützend der Staat. Der Ratgeber erklärt verständlich die verschiedenen Arten der Hilfen, erläutert die Anspruchsvoraussetzungen und verschafft Durchblick bei den notwendigen Formalitäten rund um die verschiedenen staatlichen Hilfen.