Kinderbetreuungskosten
Zu den Kinderbetreuungskosten gehören Ausgaben für die Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Hiervon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht und die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Rechtslage seit 01.01.2012
Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000,– € je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ohne Bedeutung ist, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Rechtslage bis 31.12.2011
Eltern sind beide berufstätig:
Sind beide Elternteile berufstätig, können die Kosten für die Kinderbetreuung bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000,– € je Kind als Betriebsausgaben (§ 9c EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 EStG) berücksichtigt werden, wenn das Kind
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nicht älter als 14 Jahre oder
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körperlich, geistig und seelische behindert ist und sich daher nicht selbst unterhalten kann. Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr des Kindes eingetreten sein.
Die Kinderbetreuungskosten können ab dem ersten Euro abgesetzt werden. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Zahlungen durch Vorlage einer Rechnung und eines Einzahlungsbelegs auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden.
Eltern sind nicht beide berufstätig:
Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000,– € je Kind abgezogen werden, wenn das Kind 3 bis 6 Jahre alt ist. Befinden sich die Eltern in einer Ausbildung oder sind behindert bzw. krank, können sie auch für ihre Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, jährlich zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, jedoch maximal 4.000,– € je Kind, als Sonderausgaben geltend machen.
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