Kinderspielplatz
Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Anlage eines Kinderspielplatzes im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohngebäudes, liegen nur dann Herstellungskosten des Gebäudes vor, wenn die Gemeinde als Eigentümerin den Kinderspielplatz angelegt und dafür Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben hat (R 6.4(2) EStR).
In allen anderen Fällen (Errichtung des Spielplatzes auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen oder Errichtung des Spielplatzes zusammen mit anderen Hauseigentümern) entsteht durch die Aufwendung ein selbstständig zu bewertendes Wirtschaftsgut, dessen Nutzungsdauer im Allgemeinen zehn Jahre beträgt.
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Wer Immobilieneigentum besitzt, kennt sicherlich die Sorge, dass das Eigentum durch Naturgewalten oder andere Einflüsse zerstört werden könnte. Diese Sorge ist aber keine neue. An bayerischen Höfen liest man heute noch den Wunsch nach Unversehrtheit von Haus und Hof: »O heiliger Sankt Florian, verschon' mein Haus, zünd' andre an.« Mit den Folgen des Klimawandels nehmen solche Sorgen für viele zu.