Kinderspielplatz

Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Anlage eines Kinderspielplatzes im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohngebäudes, liegen nur dann Herstellungskosten des Gebäudes vor, wenn die Gemeinde als Eigentümerin den Kinderspielplatz angelegt und dafür Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben hat (R 6.4(2) EStR).

In allen anderen Fällen (Errichtung des Spielplatzes auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen oder Errichtung des Spielplatzes zusammen mit anderen Hauseigentümern) entsteht durch die Aufwendung ein selbstständig zu bewertendes Wirtschaftsgut, dessen Nutzungsdauer im Allgemeinen zehn Jahre beträgt.

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