Geschäftsreise

Wird ein Unternehmer vorübergehend auswärtig tätig, liegt eine Geschäftsreise vor. Aufwendungen, die im Rahmen einer Geschäftsreise entstehen, sind Betriebsausgaben.

Fahrtkosten

Per Beleg nachgewiesen Fahrtkosten können in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt werden. Der Vorsteuerabzug ist möglich. Wird die Fahrstrecke mit dem privaten Fahrzeug zurück gelegt, können für jeden gefahrenen Kilometer die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden. Bei Benutzung des privaten Pkw beträgt die Kilometerpauschale 0,30 Euro.

Verpflegungskosten

Es können lediglich Verpflegungspauschbeträge als Betriebsausgaben zum Ansatz kommen. Diese richten sich nach der Dauer der Abwesenheit von der privaten Wohnung.

Welche Pauschbeträge zum Ansatz kommen, zeigt nachfolgende Tabelle.

Abwesenheitsdauer

Pauschbetrag

mind. 24 Stunden

24,- Euro

mind. 14 Stunden

12,- Euro

mind. 8 Stunden

6,- Euro

Übernachtungskosten

Übernachtungskosten können per Beleg in der tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Reisenebenkosten

Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten. Folgende Aufwendungen könnten Reisenebenkosten sein: Gepäckkosten (Beförderung, Aufbewahrung, Reisegepäckversicherung), Aufwendungen für Ferngespräche, Straßenbenutzungskosten (Mautgebühren, Fährkosten, Parkplatzkosten), Kosten die aufgrund eines eventuellen Verkehrsunfalls entstanden sind.

Praxistipp

Reisekosten für eine Begleitperson können ebenfalls geltend machen, wenn ein zwingender Grund für die Mitnahme einer Begleitperson (z.B. Dolmetscher) bestand.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 4 Abs. 4 EStG