Fiskalvertreter
Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts können sich ausländische Unternehmer in bestimmten Fällen durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen (§§ 22a UStG).
Die Vertretung ist in den Fällen möglich, in denen vom ausländischen Unternehmer im Inland steuerfreie Umsätze ausgeführt werden und hierfür keine Vorsteuerbeträge abzuziehen sind. Fiskalvertreter kann zum Beispiel ein Steuerberater sein.
Aufgabe des Fiskalvertreters ist es, die steuerlichen Pflichten des ausländischen Unternehmers zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung der Erklärungs- und Meldepflichten des ausländischen Unternehmers. Für die Vertretungsbefugnisse muss der ausländische Unternehmer eine Vollmacht ausstellen.
Liegt eine Vertretungsbefugnis für ein oder mehrere Unternehmer vor, erhält der Fiskalvertreter eine gesonderte Steuernummer sowie eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Mit dieser tritt er gegenüber dem Finanzamt auf.
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