Ausland

Als Ausland gilt das Gebiet, das nicht Inland (Bundesrepublik Deuschland) ist. Für steuerliche Zwecke (insbesondere Umsatzsteuer) wird das Ausland in zwei Gruppen untergliedert: Gemeinschaftsgebiet (EG-Staaten) und Drittstaaten.

Als Drittlandsgebiet wird das ausländische Gebiet bezeichnet, das nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört. Somit gilt das gesamte Ausland mit Ausnahme des Gemeinschaftsgebietes als Drittlandsgebiet. Hiervon sind vier Ausnahmen zu beachten. Folgende Territorien der Gemeinschaftsländer gelten als Drittlandsgebiet: Deutschland – Insel Helgoland und das Gebiet Büsing, Freihäfen, deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören; Frankreich – die überseeischen Departements; Spanien – Ceuta, Melilla, Kanarischen Inseln: Griechenland – Berg Athos; Italien – Livigno, Campione d'Italia, Luganer See (italienischer Teil). Zum Gemeinschaftsgebiet gehören das Inland und das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Die Unterscheidung zwischen Inland, EG-Ausland und Drittstaat hat Einfluss auf die Besteuerung von Umsätzen (Erhebung von Umsatzsteuer). So sind nach § 1 Abs. 1 UStG Umsätze im Ausland nicht steuerbar. Steuerbare Umsätze sind vielmehr:

  • Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;

  • Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);

  • innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat nach § 88a Abgabenordnung das Recht, Informationen über die steuerlichen Auslandsbeziehungen von in Deutschland ansässigen Personen oder Firmen zu sammeln. Anspruch auf Auskunft zu den gespeicherten Daten hat der Betroffene nicht. (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.03.2008, Aktenzeichen: 1 BvR 2388/03)

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 1 UStG

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