Festsetzungsfrist

Damit Sie sicher sein können, dass das Finanzamt einen alten Steuerbescheid nicht mehr korrigiert, gibt es Verjährungsfristen. Im Steuerrecht heißen sie »Festsetzungsfristen«.

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist dürfen für ein abgelaufenes Kalenderjahr keine Steuererklärungen mehr abgegeben, keine Steuerbescheide mehr erlassen oder in irgendeiner Weise geändert werden. Das Finanzamt darf nicht mehr zu Ihrem Nachteil ändern, aber auch Sie dürfen keine Steuervorteile mehr durchsetzen.

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 AO).

Ausnahme: Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Für die meisten Steuerzahler beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben – egal, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben oder ob Sie das freiwillig tun. Geben Sie für ein Jahr keine Steuererklärung ab, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, beginnt die Festsetzungsfrist erst drei Jahre nach Ende dieses Kalenderjahrs.

In einigen Fällen wird das Ende der Festsetzungsfrist um einige Monate oder Jahre hinausgeschoben oder endet im Laufe eines Jahres (§ 171 AO).

Erhalten Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid, für den Ihrer Meinung nach die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, legen Sie auf jeden Fall Einspruch ein. Sie müssen sonst die geforderte Steuer zahlen, obwohl der Bescheid gar nicht mehr hätte verschickt werden dürfen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.05.1994, V B 28/94).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH, Beschluss vom 06.05.1994, V B 28/94

§ 169 AO

§ 171 AO

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