Darlehen/Verluste
Darlehen (private):
Ist eine private Darlehensforderung uneinbringlich, so ist dies in den meisten Fällen steuerlich unbeachtlich. Die erzielten Verluste könnnen daher steuerlich nicht geltend gemacht werden. Hiervon wird bei Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft (GmbH) aber auch bei Arbeitnehmerdarlehen an den Arbeitgeber zu Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes abgewichen.
Ist der Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt, sind die Darlehensverluste steuerlich berücksichtigungsfähig. Der Verlust einer Beteiligung aufgrund eines Konkurses kann in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Wird ein Gesellschafter aufgrund einer Bürgschaft in Anspruch genommen, können die entstandenen Verluste ebenfalls zum Ansatz kommen. Gleiches gilt bei Ausfall eines kapitalersetzenden Darlehens.
Kann eine Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zinsen aus einem Darlehen nicht zahlen, kann der Gesellschafter den Verlust (Refinanzierungszinsen) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen.
Darlehen (betrieblich):
Uneinbringliche Darlehensforderungen können abgeschrieben werden.
Praxistipp
Praxistipps:
Vergibt ein Gesellschafter ein Darlehen, das er über einen auf seinen Namen laufenden Bankkredit refinanziert, so sollte er das Darlehn an seine Kapitalgesellschaft zu einem höherem oder zu einem niedrigerem Zins vergeben. Wie das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 22.8.2001 entschieden hat, erwächst nur dann ein Vorteil für den Gesellschafter oder die Kapitalgesellschaft (GmbH). Folglich können die Refinanzierungszinsen bei Ausfall der Zinszahlung durch die Kapitalgesellschaft nur dann als Werbungkosten anerkannt werden.
Geht ein an ein Unternehmen gewährtes Darlehen verloren, werden Verluste nur dann steuerlich anerkannt, wenn das Darlehen im Fall einer Unternehmenskrise wie Eigenkapital zur Verfügung steht (= Finanzplandarlehen). (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2007, Aktenzeichen: 7 K 1982/05 E)
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 7.7.1992 – VIII R 24/90
BFH 16.4.1991 – VII R 100/87
FG Münster 22.8.2001 – 12 K 6919/99 E