Verlustabzug

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können Verluste durch einen horizontalen Verlustausgleich, einen vertikalen Verlustausgleich oder einen Verlustabzug nach § 10d EStG berücksichtigt werden.

Mit einem Verlustabzug nach § 10d EStG können Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dieser Verlustabzug kommt insbesondere für Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen in Frage.

Der Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer ist in § 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt. Auf Einzelheiten geht auch das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 2.8.2007 ein.

Praxistipp

Der durch § 2a Abs. 1 Satz 1 Nummer 3a Einkommensteuergesetz (EStG) eingeschränkte Verlustabzug (Verluste aus Beteiligungswerten an ausländischen Tochtergesellschaften) verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.3.2007, C-347/04). Die Finanzverwaltung hat als Konsequenz aus dem Urteil festgelegt, dass § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a EStG auf negative Einkünfte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR (Mitgliedstaaten der EU und Island, Norwegen, Liechtenstein) nicht weiter anzuwenden ist, hiervon jedoch ausgenommen ist Liechtenstein, da es keine Amthilfe leistet.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10 d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Mit dieser Entscheidung wendet sich der Große Senat gegen die seit über 40 Jahren bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach ein solcher Verlustabzug bei der Einkommensermittlung des Erben berücksichtigt wurde (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24.7.2008, IV C 4 - S 2225/07/0006).

Eine Verlustberücksichtigung ist nur möglich, wenn der Verlust im Jahr seiner Entstehung durch einen Verlustfeststellungsbescheid festgestellt worden war (Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.2.2010, IX R 57/09).

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 2.8.2007, IV B 7 - S 2745/0

  2. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.6.2007

  3. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24.7.2008, IV C 4 - S 2225/07/0006

  4. Bundesfinanzhof, Großer Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04

  5. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.3.2007, C-347/04

  6. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.2.2010, IX R 57/09

  7. § 10d EStG

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