Bestandskraft
Es ist zwischen der formellen und der materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu unterscheiden.
Formelle Bestandskraft
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, tritt für den steuerlichen Verwaltungsakt die formelle Bestandskraft ein. Gleiches gilt, wenn der Einspruch zurück genommen wurde oder wenn ein Verzicht auf den Einspruch ausgesprochen wird. Hiermit ist der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden. Ist die formelle Bestandkraft gegeben, tritt automatisch auch die materielle Bestandskraft ein. Der Verwaltungsakt ist dann bindend. Seine Aufhebung oder Änderung ist dann nur noch aus besonderen rechtlichen Gründen möglich. Im Normalfall wird der Steuerbescheid nur mit dem Steuerbetrag und nicht mit der Besteuerungsgrundlage bestandskräftig.
Materielle Bestandskraft
Ergeht der Steuerbescheid nur unter Vorbehalt der Nachprüfung, so wird er materiell nicht bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung muss durch die Finanzbehörde ausdrücklich aufgehoben werden. Solange dies nicht geschehen ist, tritt die materielle Bestandskraft des Steuerbescheids nicht ein. Somit kann dieser innerhalb der Festsetzungsfrist durch die Finanzbehörde zu Gunsten, aber auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.
Die Bestandskraft eines Steuerbescheids kann nur unter besonderen Voraussetzungen durchbrochen werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 164 AO
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