Aussetzung der Vollziehung/Zinsen

Während eines Einspruchverfahrens oder während eines Klageverfahrens können die Finanzbehörden die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Dabei wird durch Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.

Die Finanzbehörde muss über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung unverzüglich entscheiden. Bei Ablehung kann gegen die Entscheidung der Finanzbehörde Einspruch eingelegt werden. Die Aussetzung der Vollziehung ist ab Fälligkeit der Steuerbeträge auszusprechen.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Einspruch

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 361 AO