Anzeigepflichten
Die Anzeigepflicht soll sicher stellen, dass den Finanzbehörden steuerlich erhebliche Umstände, Vorgänge oder Ereignisse bekannt werden. Anzeigepflichten bestehen unter anderem in folgenden Fällen.
Im Erbfall
Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Erbfalls sind durch den Erwerber (Erbe) alle der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerbe dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Auch eine Schenkung unter Lebenden ist anzeigepflichtig.
Kreditinstitute sind verpflichtet das Vermögen anzuzeigen, dass der Erblasser bei ihnen in Verwahrung hatte. Gleiches gilt für Konten über die der Erblasser die Verfügungsberechtigung hatte, die aber auf den Namen eines Familienangehörigen lauten.
Bei betrieblichen Vorgängen
Unternehmen haben die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung der Unternehmung anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt einen Monat.
Auch bestimmte Unternehmensaktivitäten im Ausland sind meldepflichtig. So unterliegen zum Beispiel die Gründung eines Betriebes im Ausland, der Erwerb eines Anteils an einer ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaft der Meldepflicht.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen:
die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland.
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften.
den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird.
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach Vordruck BZSt 2 abzugeben (§ 138 Absatz 3 AO). Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Steuerpflichtiger, davon abweichend, einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse eines Kalendermonats gesammelt anzeigt.
Praxistipp
Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung von § 138 Absatz 2 und 3 AO ein Schreiben heraus gegeben.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.4.2010, IV B 5 - S 1300/07/10087
§§ 134 ff. AO
§ 138 AO
§ 30 ErbStG
§ 6 Abs. 3 LStDV
Tipp der Redaktion
Die neue Erbschaftsteuer 2009
Steuertipps Spezial Nr. 14: Seit dem 1.1.2009 gilt die neue Erbschaftsteuer. Die Neuregelung hat bei zahlreichen Steuerzahlern erhebliche Unsicherheit darüber ausgelöst, welche Belastung jetzt bei Vermögensübertragungen auf sie zukommt. Wie immer gibt es Gewinner und Verlierer der Reform. Zu den Gewinnern zählen Ehe- und Lebenspartner. Die Verlierer sind zum Beispiel Enkelkinder.