Anzeigepflichten

Die Anzeigepflicht soll sicher stellen, dass den Finanzbehörden steuerlich erhebliche Umstände, Vorgänge oder Ereignisse bekannt werden. Anzeigepflichten bestehen unter anderem in folgenden Fällen:

Im Erbfall

Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Erbfalls sind durch den Erwerber (Erbe) alle der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbe dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Auch eine Schenkung unter Lebenden ist anzeigepflichtig.

Kreditinstitute sind verpflichtet das Vermögen anzuzeigen, dass der Erblasser bei ihnen in Verwahrung hatte. Gleiches gilt für Konten über die der Erblasser die Verfügungsberechtigung hatte, die aber auf den Namen eines Familienangehörigen lauten.

Bei betrieblichen Vorgängen

Unternehmen haben die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung der Unternehmung anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt einen Monat.

Auch bestimmte Unternehmensaktivitäten im Ausland sind meldepflichtig. So unterliegen zum Beispiel die Gründung eines Betriebes im Ausland, der Erwerb eines Anteils an einer ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaft der Meldepflicht. Die Frist für die Meldung endet in diesen Fällen fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen:

  • die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland,

  • die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften,

  • den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000,– € beträgt.

Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach Vordruck BZSt 2 abzugeben (§ 138 Absatz 3 AO). Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Steuerpflichtiger, davon abweichend, einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse eines Kalendermonats gesammelt anzeigt.

Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung von § 138 Absatz 2 und 3 AO ein Schreiben herausgegeben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 15.04.2010, IV B 5 - S 1300/07/10087

§§ 134 ff. AO

§ 138 AO

§ 38 Abs. 4 EStG

§ 30 ErbStG

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