Abrundung

Der Steuerpflichtige hat bei einzelnen Steuerarten das Recht, Cent-Beträge abzurunden. Verweigert wird hingegen eine Abrundung des Arbeitslohns vor Anwendung des Steuersatzes.

Wegen der Kleinbetragsverordnung wird zudem auf Steuerforderungen und Steuererstattungen verzichtet, wenn bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Kleinbetragsverordnung bestimmt in § 1 KBV, dass nur bei einer Differenz von 10,– € die Steuer zum Nachteil des Steuerpflichtigen festgesetzt werden darf. Eine Änderung kann aber auch erfolgen, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt hat.

Zudem bestimmt die Verordnung, dass Gewerbesteuermessbeträge nur geändert werden, wenn die Abweichung mindestens 2,– € beträgt. Die gesonderte und einheitliche Feststellung muss nur geändert werden, wenn die Einkünfte mindestens um 20,– € abweichen. Des Weiteren wird bestimmt, dass die Wohnungsbauprämie nur dann zurück zu fordern ist, wenn der Rückforderungsbetrag mindestens 10,– € umfasst.

Sind Säumniszuschläge von bis zu 5,– € angefallen, sollen diese nicht gesondert, sondern erst mit den nächsten Steuerforderungen entrichtet werden. Beträge, die unter 1,– € liegen, sollen weder erhoben noch erstattet werden. Von Mahnungen ist abzusehen, wenn der Mahnbetrag 3,– € unterschreitet. Mahnbeträge von 3,– € bis 9,99 € sollen erst nach Ablauf eines Jahres angemahnt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 156 AO

BMF 22.3.2001, IV A 4 - S 0512–2/01

KBV (Kleinbetragsverordnung)

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