Verfassungsrichter kippen Einheitsbewertung bei Grundsteuer

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Die Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien in den alten“ Bundesländern seit Anfang 2002 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar und damit verfassungswidrig. Damit kann die Grundsteuer nicht mehr in der bisherigen Form erhoben werden. So hat es das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden (Urteil vom 10.4.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).

Allerdings hat das Gericht dem Gesetzgeber eine doppelte Übergangsfrist eingeräumt: Bis Ende 2019 muss eine Neuregelung verabschiedet sein. Anschließend darf das verfassungswidrige Recht dann noch maximal fünf weitere Jahre angewandt werden, also höchstens bis Ende 2024.

Worum geht es?

Bis heute wird die Grundsteuer für Häuser und Grundstücke in den alten Bundesländern nach Einheitswerten auf dem Stand von 1964 berechnet, in den neuen Bundesländern gelten hierbei sogar Werte von 1935.

Die Karlsruher Entscheidung hat weitreichende Folgen, denn sie betrifft nicht nur Eigentümer von Immobilien, sondern über die Nebenkosten auch Mieter. Für die Gemeinden geht es um Steuereinnahmen von immerhin 14 Milliarden Euro jährlich.

Warum sind die jetzigen Einheitswerte verfassungswidrig?

Kernargument der Richter: Dass immer noch die 1964 festgestellten Werte gelten, führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Denn Gleichheit bedeutet auch: Die Steuerbasis muss die Wertverhältnisse zwischen den einzelnen Grundstücken und Immobilien realitätsgerecht widerspiegeln, damit die Steuerbelastung gleichmäßig verteilt ist.

Damit das System der Einheitsbewertung für Grundbesitz funktioniert, soll eigentlich alle sechs Jahre eine allgemeine Wertfeststellung (Hauptfeststellung) für bebaute und unbebaute Grundstücke erfolgen. Ziel: Die so ermittelten Einheitswerte sollen dem Verkehrswert der Grundstücke zumindest nahekommen, dann an dem Verhältnis der einzelnen Verkehrswerte zeigt sich, ob die Besteuerung gleichheitsgerecht ist.

Allerdings hat es seit dem 1.1.1964 keine Hauptfeststellung mehr gegeben, sodass Wertverzerrungen entstanden sind, die inzwischen verfassungswidrige Ausmaße angenommen haben. Denn die Wertrelationen zwischen den einzelnen Grundstücken sind bei den Einheitswerten mittlerweile völlig anders als bei den Verkehrswerten.

Weder die Vermeidung von Verwaltungsaufwand noch der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers können solche Ungleichbehandlungen rechtfertigen.

Wie geht es jetzt weiter?

Der Gesetzgeber muss den verfassungswidrigen Zustand in zwei Schritten beseitigen:

  • Die bisher festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende Grundsteuererhebung bleiben zunächst bis zum 31.12.2019 weiter erlaubt. Bis dahin muss eine gesetzliche Neuregelung her. Durch die Fortgeltung wird ein enormer Verwaltungsaufwand vermieden.

  • Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung verabschiedet hat, gelten die verfassungswidrigen Einheitswerte noch für weitere fünf Jahre fort, aber nicht länger als bis zum 31.12.2024. Das bedeutet: Spätestens ab 2025 darf die Grundsteuer allein auf der Basis bestandskräftiger Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide aus vorausgegangenen Jahren nicht mehr erhoben werden.

Mit dieser doppelten Befristung berücksichtigen die Karlsruher Richter, dass die anstehende Neubewertung von insgesamt rund 35 Millionen Grundstücken Zeit und viel Personal brauchen wird. Außerdem sollen die Gemeinden nicht in Haushaltsprobleme geraten, weil kurzfristig die Grundsteuereinnahmen einbrechen.

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