Todesfall: Wie bekomme ich einen Erbschein?
Einen Erbschein bekommen Sie beim Nachlassgericht im Amtsgericht des Verstorbenen.

Todesfall: Wie bekomme ich einen Erbschein?

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Bei einem Todesfall gilt es, trotz aller Trauer an einiges zu denken. Sobald Sie bei einer Bank, Behörde oder Versicherung nachweisen müssen, dass Sie Erbe geworden sind, brauchen Sie häufig einen Erbschein.

Was einen Erbschein so wertvoll macht: Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Grundsätzlich kann jeder, dem ein Erbschein vorgelegt wird, davon ausgehen, dass dieser richtig und vollständig ist.

Wie stelle ich fest, ob ich einen Erbschein benötige?

Stellen Sie zunächst einmal fest, ob Sie einen Erbschein benötigen, denn wenn Sie Ihre Erbenstellung zweifelsfrei durch andere Dokumente, z.B. ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag, nachweisen können, ist kein Erbschein erforderlich. Er wird vom deutschen Recht nicht ausdrücklich verlangt (BGH, Urteil vom 8.10.2013, Az. XI ZR 401/12).

Geschäftsbedingungen von Banken, die dennoch einen Erbschein verlangen, sind unzulässig (OLG Hamm, Urteil vom 1.10.2012, Az. I-31 U 55/12).

Dasselbe gilt für eine nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt. Das Grundbuchamt hat die Testamentsurkunde auszulegen und kann nur bei einem weiterhin klärungsbedürften Sachverhalt auf der Vorlage eines – kostenpflichtigen – Erbscheins bestehen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.7.2013. Az. 15 W 248/13).

In klaren Erbfolgefällen müssen Banken auch ein privates Testament als Nachweis für das Erbrecht akzeptieren und dürfen den Erben keinen – kostenpflichtigen – Erbschein abverlangen (BGH, Urteil vom 5.4.2016, Az. XI ZR 440/15). In dem entschiedenen Fall hatte der hinterbliebene Ehemann ein handschriftliches gemeinsames Testament vorgelegt, in dem er und seine Frau sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten.

Auch eine postmortale Konto- oder Vorsorgevollmacht macht einen Erbschein oft überflüssig.

Wichtig: Hatte der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen und einen Bezugsberechtigten benannt, leistet der Versicherer an diesen auch ohne Erbschein. Die Versicherungssumme fällt hier nicht in den Nachlass.

Es kann also durchaus vorkommen, dass Sie gar keinen Erbschein brauchen. Deshalb handelt das Nachlassgericht hier nur auf Ihren Antrag hin.

Beachten Sie vor allen Dingen, dass ein Antrag auf Erbscheinerteilung gleichzeitig die Annahme der Erbschaft bedeutet. Informieren Sie sich deshalb unbedingt vorab, was Sie Erben würden und überlegen Sie, ob Sie die Erbschaft wirklich annehmen wollen.

Wie kann ich einen Erbschein beantragen?

Den Antrag müssen Sie an das zuständige Nachlassgericht richten. Dieses Nachlassgericht befindet sich im Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist dabei an keine Frist gebunden und bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form.

Nachdem § 352 Abs. 3 FamFG jedoch vorsieht, dass man die Richtigkeit von Angaben in Zusammenhang mit dem Erbscheinsantrag vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern hat, ist die direkte Antragstellung zu notarieller Urkunde oder zu Protokoll des Nachlassgerichts der Normfall.

Antragsberechtigte Personen sind:

  • der Alleinerbe,

  • jeder Miterbe, falls mehrere Personen Erben geworden sind; in beiden Fällen aber erst nach Annahme der Erbschaft,

  • der Ersatzerbe nach Anfall der Erbschaft an ihn,

  • der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls,

  • der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls,

  • der Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff BGB),

  • der Erbe des Erben, wenn Letzterer schon verstorben sein sollte – aber nur auf den Namen des Erben,

  • der Erbschaftserwerber, falls die Erbschaft oder ein Erbteil veräußert worden sein sollte – jedoch nur auf den Namen des Erben,

  • der Nachlassverwalter (§ 1985 BGB),

  • der Nachlassinsolvenzverwalter,

  • der Nachlassgläubiger, der im Besitz eines endgültig vollstreckbaren Vollstreckungstitels gegen den Erblasser oder gegen den/die Erben ist.

Wichtig: Auch nicht eheliche Kinder können einen Antrag stellen, da diese seit 1998 wie eheliche Kinder von Gesetzes wegen erben.

Sind mehrere Erben vorhanden, kann jeder Erbe den Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragen. In dem Antrag sind in diesem Fall die anderen Erben und auch die Erbteile anzugeben (§ 352a FamFG).

Nicht antragsberechtigt sind dagegen Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Sie haben nur einen Anspruch auf Geld gegen den Erben – ausgenommen, sie haben einen Vollstreckungstitel gegen den oder die Erben.

Der Pflichtteilsberechtigte hat allerdings ein Einsichtsrecht in die Nachlassakte, weil er oft vor dem Problem steht, dass er keinerlei eigene Kenntnis vom Umfang des Nachlasses hat, um vorläufig einen Teilzahlungsanspruch zu beziffern. Ein solches Einsichtsrecht steht auch dem Pflichtteilsberechtigten neben seinem Auskunftsanspruch gegen den Erben zu (OLG Hamm, Beschluss vom 26.8.2016, Az. 15 W 73/16).

Bei welchem Nachlassgericht muss ich den Antrag stellen?

Den Antrag stellen Sie üblicherweise beim Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen. Sie können sich aber auch an einen Notar wenden, der den Erbscheinsantrag mit Ihnen aufnimmt und Sie in der Angelegenheit berät.

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Welche Unterlagen benötige ich zum Nachweis der Erbberechtigung?

Zusammen mit dem Erbscheinsantrag müssen Sie dem Nachlassgericht standesamtliche Urkunden über die verwandtschaftlichen Verhältnisse, die das Erbrecht begründen, vorlegen (z. B. das Familienstammbuch). Ist ein Testament vorhanden, ist auch dieses im Original vorzulegen, falls es sich nicht schon beim Nachlassgericht befindet.

Sollte der Nachweis der Erbberechtigung nur sehr schwer zu erbringen sein, können Ausnahmen gemacht werden. Neben anderen Urkunden und Zeugen können in begründeten Ausnahmen auch Versicherungen an Eides statt von Verwandten oder sonstigen Personen, die in näherem Kontakt mit dem Erblasser standen, zugelassen werden, sofern diese glaubhaft die verwandtschaftlichen Beziehungen bezeugen können (OLG Schleswig, Beschluss vom 15.2.2013, Az. 3 Wx 113/12).

Mit dem Erbscheinsantrag müssen Sie gleichzeitig eine eidesstattliche Versicherung vorlegen, mit der Sie erklären, dass kein Testament oder außer dem vorgelegten kein weiteres vorhanden ist. Außerdem müssen Sie erklären, dass keine weiteren Personen als die im Antrag genannten als Erben in Betracht kommen und dass der Erblasser keinen Ehevertrag – außer einem eventuell vorhandenen – hinterlassen hat. Diese eidesstattliche Versicherung wird entweder vor einem Notar oder einem Nachlassgericht direkt abgegeben (§ 2356 Abs. 2 BGB).

Es muss zudem an Eides statt versichert werden, dass keine weiteren Abkömmlinge des Erblassers (auch keine nicht-ehelichen) vorhanden sind oder vorhanden waren. Sie brauchen aber nicht bei der Ermittlung weiterer Erben mitzuhelfen. Sie müssen nur vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen (KG Berlin, Beschluss vom 6.9.2005, Az. 1 W 159/05).

In diesem entschiedenen Fall hatte die Tochter des Verstorbenen einen Erbschein als Alleinerbin beantragt. Sie berief sich hierfür auf ein entsprechendes Testament. Diesen Antrag hatte das Nachlassgericht zurückgewiesen, nachdem die Antragstellerin der Aufforderung auf Einreichung der Sterbeurkunde des zwischenzeitlich verstorbenen Halbbruders und der Angabe des Namens und der Anschrift der Tochter des Halbbruders nicht nachgekommen war. Die Antragstellerin hatte dem Nachlassgericht lediglich mitgeteilt, dass ihr Halbbruder vor etwas vier Jahren verstorben ist, dieser eine Tochter habe, deren Name und Anschrift ihr aber nicht bekannt seien. Der Erbschein wurde ihr hier zu Unrecht verweigert.

Sonderfall: Ist das Testament unauffindbar, obwohl an sich sicher ist, dass es existiert, ist das noch nicht das Aus. Grundsätzlich muss dem Nachlassgericht zwar eine Urschrift vorliegen, aber das Testament ist deswegen nicht aus der Welt.

Der Existenznachweis für ein wirksames Testament ist nicht nur durch die Vorlage der Originalurkunde, sondern auch durch andere Beweismittel möglich, wie etwa durch Zeugenaussagen. Daher kann die Kopie eines gemeinschaftlichen Testaments eine wirksame letztwillige Verfügung darstellen (OLG Naumburg, Beschluss vom 26.7.2013, Az. 2 Wx 41/12). Denn die Unauffindbarkeit des Originaltestaments spricht nicht für dessen Vernichtung. Es ist aber zu klären, ob das Original-Testament formwirksam errichtet wurde (OLG Köln, Beschluss vom 2.12.2016, Az. 2 Wx 550/16).

Die Gerichte machen es den Antragstellern in solchen Fällen dennoch nicht leicht. Äußert sich beispielsweise jemand zu verschiedenen Anlässen dahin gehend, dass er ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichtet habe, genügt diese mündliche Behauptung nicht als Beweis für die tatsächliche Errichtung eines Testaments (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.8.2013, Az. I-3 Wx 134/13).

Was kostet der Erbschein?

Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses unter Abzug der Schulden. Die Gebühren für den Erbschein betragen je nach Nachlasswert eine volle Gebühr. Hinzu kommen aber auch noch die Gebühren für die abzugebende eidesstattliche Versicherung. Für diese wird ebenfalls je nach Nachlasswert eine volle Gebühr fällig.

Wert des Nachlasses bis

Kosten für eine volle Gebühr

Wert des Nachlasses bis

Kosten für eine volle Gebühr

500,– €

15,– €

350.000,– €

685,– €

3.000,– €

33,– €

440.000,– €

835,– €

8.000,– €

63,– €

500.000,– €

935,– €

13.000,– €

83,– €

750.000,– €

1.335,– €

19.000,– €

99,– €

1.000.000,– €

1.735,– €

50.000,– €

165,– €

1.300.000,– €

2.215,– €

80.000,– €

219,– €

1.600.000,– €

2.695,– €

125.000,– €

300,– €

2.500.000,– €

4.135,– €

170.000,– €

381,– €

3.000.000,– €

4.935,– €

200.000,– €

435,– €

4.000.000,– €

6.535,– €

290.000,– €

585,– €

5.000.000,– €

8.135,– €

Lassen Sie die Berichtigung des Grundbuchs auf den Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall vornehmen, fällt dafür keine Eintragungsgebühr an. Die Berichtigung ist zwar nicht dringend erforderlich, aber aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich zu empfehlen. Das gilt insbesondere, wenn Sie das Grundstück verkaufen wollen. Anderslautende Merkblätter, die teilweise sogar von offizieller Stelle ausgegeben werden, lassen die Rechtssicherheit zu sehr außer Acht.

Wo bekomme ich einen Europäischen Erbschein?

Befindet sich ein Teil des Nachlasses im Ausland, reicht ein Erbschein nach deutschem Recht nicht immer aus, um die Erbberechtigung nachzuweisen. Informieren Sie sich am besten in diesem Fall bei der Botschaft des jeweiligen Landes, wie Sie Ihre Erbenstellung nachweisen können.

Reicht der deutsche Erbschein nicht aus, können Sie ein europäisches Nachlasszeugnis beim Gericht oder bei einem deutschen Notar beantragen. Seit dem August 2015 haben Sie durch die EU-Erbrechtsverordnung die Möglichkeit, einen europäischen Erbschein zu beantragen, der in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt – außer im Vereinigten Königreich, in Irland und Dänemark.

Anders als beim deutschen Erbschein bekommen Sie als Antragsteller nur eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses. Diese ist sechs Monate ab Ausstellung gültig. Danach verliert die Kopie ihre Legitimationswirkung.

(MS)

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