Mutter widerruft Immobilien-Schenkung: Abwehr-Prozess führt nicht zu Werbungskosten
Die (hier im Ergebnis gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Schenkungswiderrufs führt nicht zu Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das hat der BFH entschieden.

Mutter widerruft Immobilien-Schenkung: Abwehr-Prozess führt nicht zu Werbungskosten

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Die (hier im Ergebnis gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Schenkungswiderrufs führt nicht zu Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das hat der BFH entschieden.

Die für den Prozess angefallenen Kosten stellen weder (nachträgliche) Anschaffungskosten noch sofort abziehbare (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, erklärten die Richter:

  • Nachträgliche Anschaffungskosten liegen nicht vor, da der Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB bzw. deren Widerruflichkeit keine sog. »dingliche Belastung« des geschenkten Grundstücks darstellen - die Ablösung einer solchen »dinglichen Belastung« könnte ansonsten zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.

  • Aufwendungen zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück stehen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen; ein für den Werbungskostenabzug erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften besteht nicht.

Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter die Schenkung an ihre Tochter wegen groben Undanks widerrufen. Es kam zum Streit vor Gericht und die Tochter machte in ihrer Steuererklärung Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten einschließlich Zinsen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die Auszahlung von Kontoguthaben aus den Mieteinnahmen der im Miteigentum befindlichen Immobilien in Höhe von 57.871,99 Euro geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Diese Auffassung wurde vom BFH bestätigt (BFH-Urteil vom 10.12.2019, Az. IX R 19/19).

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(MB)

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