Handwerkerrechnungen auch bei Bezug von Baukindergeld absetzbar!

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Dürfen wir die Kosten für Handwerkerleistungen in der Steuererklärung angeben, wenn wir Baukindergeld bekommen? Auf die Frage vieler Eltern gibt es jetzt eine eindeutige Antwort: Ja, dürfen Sie!

Das geht aus einem Schreiben des Finanzministeriums Schleswig-Holstein hervor (Einkommensteuer-Kurzinformation vom 18.6.2019, Az. VI 3012-S 2296b-025). Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Baukindergeld die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht ausschließt (das ist der Paragraph, in dem die Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen geregelt wird).

Das Baukindergeld beträgt 12.000 Euro je Kind für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand – wer bereits eine Immobilie besitzt, hat keinen Anspruch! Der Zuschuss wird verteilt über 10 Jahre gezahlt (also 1.200 Euro pro Jahr und Kind). Mehr dazu

Merkblatt Baukindergeld bei der Kfw (PDF)

Die Begründung dafür: Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind hingegen nicht Inhalt der Förderung, die über zehn Jahre ausgezahlt wird.

Allerdings bestehen Unterschiede abhängig davon, ob Sie neu bauen oder eine bereits existierende Immobilie erwerben.

Das gilt, wenn Sie neu bauen

Handwerkerleistungen, die bei einem Neubau entstehen, dürfen in der Steuererklärung nicht eingetragen werden: Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes bis zur Bezugsfertigkeit sind nicht begünstigt. Wenn der Neubau aber erst einmal steht und die Förderung weiter ausgezahlt wird, bis die zehn Jahre voll sind, dürfen Sie Handwerkerrechnungen in der Steuererklärung angeben.

Bezugsfertig bedeutet: Die wesentlichen Baumaßnahmen sind abgeschlossen, der Bezug der Immobilie ist zumutbar.

Alle handwerklichen Arbeiten, die nach dem Bezug ausgeführt werden, gelten als in einem Haushalt erbracht und können in der Steuererklärung im Rahmen der Ermäßigung für Handwerkerleistungen angesetzt werden.

Das gilt, wenn Sie eine gebrauchte Immobilie kaufen

Nicht jeder kann oder möchte selbst bauen. Viele Familien kaufen ein Haus oder eine Wohnung und renovieren diese dann. In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen Neubau – und die Regeln zur Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen parallel zum Bezug von Baukindergeld sind großzügiger: Beim Kauf einer Gebrauchtimmobilie können Sie von Anfang an alle Handwerkerrechnungen geltend machen.

Beispiele:

  • Sie bauen ein Haus und lassen im Wohnzimmer Laminat verlegen: Die Arbeitskosten dafür dürfen nicht abgesetzt werden.

  • Nach acht Jahren – die Förderung läuft also noch – lassen Sie das Laminat gegen Parkett austauschen: Diese Rechnung dürfen Sie zum Steuernsparen benutzen.

  • Sie kaufen einen in die Jahre gekommenen Bungalow, lassen dort die Böden austauschen, streichen und den Garten neu anlegen: Die in den Handwerkerrechnungen ausgewiesenen Arbeitskosten dürfen Sie geltend machen.

  • Sie kaufen eine Wohnung in einem Neubau, die bereits bezugsfertig ist. Allerdings gefällt Ihnen die Wandfarbe im Kinderzimmer nicht und Sie lassen es neu streichen: Diese Rechnung dürfen Sie zum Steuernsparen benutzen, da Sie in eine bereits bezugsfertige Wohnung eingezogen sind.

  • Sie kaufen ein neu errichtetes Reihenhaus. Wenn Sie die Innenausbau (Fliesen und Laminat verlegen, tapezieren, streichen) selbst übernehmen, ist das Haus deutlich günstiger. Sie schlagen zu und beauftragen dann doch lieber einen Fachmann damit, Fliesen in Bad und Küche zu verlegen: Diese Rechnung dürfen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben, da Ihr neues Zuhause noch nicht bezugsfertig ist.

Wichtig! Nicht mit Baukindergeld gefördert werden:

  • die Übertragung von Wohneigentum im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung,

  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,

  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),

  • der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand,

  • Ferien-oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen.

Warum kam die Frage überhaupt auf?

In § 35a Abs. 3 EStG steht, dass Handwerkerrechnungen nicht abgesetzt werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige bereits von öffentlich geförderte Maßnahmen profitiert, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Aufgrund dieser Aussage war im Zusammenhang mit dem Bezug von Baukindergeld eine gewisse Unsicherheit bei den Betroffenen entstanden – die mit der Information aus Schleswig-Holstein aus dem Weg geschafft sein dürfte!

Ihre Einkommensteuer ermäßigt sich bei Handwerkerleistungen um 1.200 Euro (aber höchstens um 20 % Ihrer Aufwendungen). Mehr dazu

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