Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Anzahlungen?
Der BFH hat ein unternehmerfreundliches Urteil zum Vorsteuerabzug gefällt. -Symbolbild-

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Anzahlungen?

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer die Vorsteuer aus Anzahlungen ziehen dürfen, wenn die zugrunde liegende Leistung später nicht erbracht wird.

Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen bereits dann geltend machen dürfen, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung erfolgt ist. Das gilt auch, wenn die Leistung später nicht erbracht wird. Voraussetzung ist, dass alle wesentlichen Elemente der Leistung zum Zahlungszeitpunkt bekannt und bestimmt sind. Zusätzliche formale Anforderungen wie eine explizite Kennzeichnung der Rechnung als »Anzahlung« sind nicht erforderlich. Der Vorsteuerabzug entfällt nur, wenn dem Unternehmer bei Zahlung klar war, dass die Leistung voraussichtlich nicht erbracht wird.

Inhalt

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: Der Fall vor dem BFH

Im entschiedenen Fall ging es um eine Unternehmerin, die sich an einem Anlagemodell mit Photovoltaikanlagen beteiligte. Sie sollte eine Photovoltaikanlage erwerben und diese anschließend an einen Dritten verpachten. Die hierfür erforderlichen Rechnungen wurden mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gestellt und es flossen, teilweise im Voraus, Zahlungen.

Später stellte sich heraus, dass das Anlagemodell auf einem umfangreichen Betrugssystem beruhte. Die Photovoltaikanlage wurde tatsächlich nie errichtet oder geliefert. Die Unternehmerin gehörte zu den Investoren, die keine Anlage erhielten. Sie war jedoch nach den gerichtlichen Feststellungen gutgläubig und hatte keine Kenntnis von den betrügerischen Hintergründen.

Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass keine Lieferung erfolgt sei und die Rechnungen daher keinen Vorsteuerabzug ermöglichten.

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei zentrale Fragen:

  • Kann Vorsteuer aus einer Anzahlung geltend gemacht werden, wenn die Leistung später nicht ausgeführt wird?

  • Welche Anforderungen gelten an eine sogenannte Vorauszahlungs- oder Anzahlungsrechnung?

Besonders umstritten war, ob eine Rechnung ausdrücklich als »Vorkasse« oder »Anzahlung« gekennzeichnet sein muss, um den Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung zu ermöglichen.

Bundesfinanzhof-Urteil zur Vorsteuer aus Anzahlungen

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts teilweise bestätigt und teilweise korrigiert und dabei wichtige grundsätzliche Aussagen zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen getroffen.

Vorsteuerabzug bereits bei Anzahlung möglich

Der BFH stellt klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bereits entsteht, wenn eine Zahlung vor Ausführung der Leistung geleistet wird, sofern eine Rechnung vorliegt und die Steuer mit der Vereinnahmung der Anzahlung entstanden ist. Dieser Grundsatz beruht sowohl auf nationalem Umsatzsteuerrecht als auch auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union.

Entscheidend ist dabei, dass zum Zeitpunkt der Zahlung alle maßgeblichen Elemente der künftigen Leistung bekannt und hinreichend bestimmt sind, etwa Art und Umfang der Leistung sowie das Entgelt.

Keine Lieferung, aber trotzdem Vorsteuerabzug?

Besonders wichtig ist die Aussage des BFH, dass der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Leistung später tatsächlich nicht ausgeführt wird. Maßgeblich sei vielmehr die Sicht des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Zahlung, erklärt das Gericht.

Stand aus damaliger Sicht fest, dass eine Leistung noch erbracht werden sollte, und hatte der Unternehmer keine Kenntnis davon, dass dies möglicherweise nicht geschehen würde, bleibt der Vorsteuerabzug grundsätzlich erhalten. Der BFH betont ausdrücklich, dass der Vorsteuerabzug nur dann zu versagen ist, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder sonstige Leistung voraussichtlich nicht erfolgen wird.

Keine formalen Zusatzanforderungen an Anzahlungsrechnungen

Ebenso wichtig ist die Klarstellung des BFH zu den formalen Anforderungen an Vorauszahlungsrechnungen. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht erforderlich, dass eine Rechnung ausdrücklich Begriffe wie »Vorkasse«, »Anzahlung« oder »Vorauszahlung« enthält.

Eine Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn aus den Umständen oder aus dem Inhalt der Rechnung erkennbar ist, dass sie sich auf eine noch zu erbringende Leistung bezieht. Weitergehende Pflichtangaben dürfen weder nach deutschem Recht noch nach Unionsrecht verlangt werden. Zusätzliche Anforderungen der Finanzverwaltung finden damit eine klare Grenze.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmer?

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für Unternehmer, die Anzahlungen leisten:

  • Der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen wird rechtlich abgesichert, auch wenn es später zu Leistungsstörungen kommt.

  • Gutgläubige Unternehmer werden vor steuerlichen Nachteilen geschützt, die sie nicht zu vertreten haben.

Gleichzeitig zieht der BFH klare Grenzen: Bestehen beim Zeitpunkt der Zahlung objektive Anzeichen dafür, dass die Leistung nicht mehr erbracht wird, oder fehlt es an einer hinreichend bestimmten Leistungsbeschreibung, kann der Vorsteuerabzug weiterhin versagt werden.

Insgesamt ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs unternehmerfreundlich, denn sie stellt klar, dass der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen nicht an überzogene Formalanforderungen geknüpft werden darf und dass gutgläubige Unternehmer selbst bei späterem Leistungsausfall nicht automatisch steuerlich benachteiligt werden (BFH-Urteil vom 4.12.2025, Az. V R 38/23).

FAQ: Vorsteuer bei Anzahlungen

Wann ist der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung grundsätzlich möglich?

Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung ist möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung vor Ausführung der Leistung geleistet wurde. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Zahlung alle wesentlichen Elemente der künftigen Leistung bekannt und hinreichend bestimmt sind und die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung der Anzahlung entstanden ist.

Ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Leistung später nicht erbracht wird?

Nein. Der BFH stellt klar, dass der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb entfällt, weil die Leistung später tatsächlich nicht ausgeführt wird. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt der Zahlung. Ging der Unternehmer damals davon aus, auf eine noch zu erbringende Leistung zu zahlen, bleibt der Vorsteuerabzug grundsätzlich bestehen.

Wann ist der Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht möglich?

Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder sonstige Leistung voraussichtlich nicht erbracht wird. Maßgeblich ist damit nicht das spätere Geschehen, sondern die Kenntnis- und Einschätzungslage bei Zahlung.

Muss eine Anzahlungsrechnung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein?

Nein. Nach Auffassung des BFH ist es nicht erforderlich, dass eine Rechnung ausdrücklich Begriffe wie Vorkasse, Anzahlung oder Vorauszahlung enthält. Eine Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn aus dem Inhalt der Rechnung oder den Umständen erkennbar ist, dass sie sich auf eine noch zu erbringende Leistung bezieht.

Welche Angaben muss eine Anzahlungsrechnung enthalten?

Für Anzahlungsrechnungen gelten grundsätzlich die allgemeinen Rechnungsangaben. Anstelle des Leistungszeitpunkts ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung anzugeben, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Weitergehende Pflichtangaben sieht weder das nationale Recht noch das Unionsrecht vor.

Kann die Finanzverwaltung zusätzliche Anforderungen an Anzahlungsrechnungen stellen?

Nein. Der BFH betont, dass die Ausübung des Vorsteuerabzugs nicht von zusätzlichen formalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, die weder im Umsatzsteuerrecht noch im Unionsrecht vorgesehen sind. Verwaltungsvorschriften dürfen dieses Recht nicht einschränken.

(MB)

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