Förderung von Elektro-Lastenfahrrädern
-
Elektro-Lastenfahrräder können besonders im innerstädtischen Bereich eine umweltfreundliche Ergänzung des betrieblichen Fuhrparks darstellen. Hier ein kleiner Überblick, wie der Gesetzgeber mit der Förderung von E-Lastenfahrrädern einen Beitrag zur Energiewende leisten möchte.
Inhalt
Wie hoch ist der Zuschuss für ein E-Lastenrad?
Das Bundesamt für Wirtschaft hat ein bis zum 30.6.2027 laufendes Förderprogramm aufgelegt, in dem es für die Anschaffung von Elektro-Lastenfahrrädern und -Lastenanhängern einen Zuschuss von 25% der Anschaffungskosten gewährt (Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative vom 29.8.2024.) Gedeckelt ist der Förderbetrag auf maximal 3.500 Euro.
Begünstigt ist die Anschaffung fabrikneuer Lastenfahrräder mit einer elektrischen Antriebsunterstützung von höchstens 250 Watt. Außerdem muss diese Unterstützung fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden.
Zuschuss für E-Lastenbike beantragen
Weitere Informationen und entsprechende Antragsformulare gibt es unter www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/E-Lastenfahrrad. Dort gibt es auch eine Liste mit allen förderfähigen Rädern.
Lastenbike-Zuschuss und Steuern
Ab einer betrieblichen Nutzung von 10% können Selbstständige das Lastenfahrrad ihrem Betrieb zuordnen. Ist dies der Fall und weisen sie es zudem im Anlageverzeichnis aus, können sie sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des durch das Bundesamt für Wirtschaft erhaltenen Zuschusses für eine der beiden nachfolgenden Möglichkeiten entscheiden:
-
Die Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung werden um den Zuschuss gemindert und der Zuschuss selbst wird gewinnneutral behandelt. Oder
-
Versteuerung des Zuschusses als Betriebseinnahme im Zeitpunkt des Zuflusses und dafür keine Minderung der Anschaffungskosten (Folge: höhere AfA-Bemessungsgrundlage).
Bei gewinnneutraler Behandlung des Zuschusses sind die Anschaffungskosten des Lastenrads bereits im Jahr der Bewilligung um den Zuschuss zu verringern und nicht erst mit Auszahlung des Zuschusses.
Man darf sich dabei immer für diejenige Variante entscheiden, die im individuellen Fall zum steuerlich günstigsten Ergebnis führt.
Wird also ohnehin einen niedrigen Gewinn oder gar einen Verlust erwirtschaftet, dann kann es sinnvoll sein, den Ansatz des Zuschusses als Betriebseinnahme zu wählen und dafür in den Folgejahren von einem höheren Abschreibungsvolumen zu profitieren.
Muss man für ein Lastenfahrrad eine Privatnutzung versteuern?
Selbstständige sollten nach Möglichkeit das Lastenrad auf jeden Fall ihrem Betrieb zuordnen, denn dies bringt ihnen nur Vorteile. Durch den Abzug der entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben verringern sie den Gewinn ihres Betriebs und müssen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2030 keine private Nutzung des Fahrrads als Privatentnahme ansetzen.
Einziger Wehrmutstropfen: Wenn sie aus dem Kauf des Lastenrads die Vorsteuer geltend machen konnten, müssen sie die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe erfassen. Anders als bei der Einkommensteuer darf umsatzsteuerlich hierauf nicht verzichtet werden.
auch interessant:
Umsatzsteuer: Fristen und Erklärungen
Kleinunternehmer: Vom umsatzsteuerlichen Sonderstatus profitieren
Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer zurückbekommen
Gewinnermittlung: Grundlagen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
(LBW)