Geplante Kassenpflicht: Was auf Selbstständige zukommen könnte
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Das Bundesfinanzministerium will eine allgemeine Kassenpflicht für viele Unternehmen einführen. Ziel ist es, Steuerhinterziehung zu erschweren und die Aufzeichnung von Bareinnahmen besser nachvollziehbar zu machen.
Zusammenfassung
Das Bundesfinanzministerium plant eine Kassenpflicht für Unternehmen mit über 100.000 Euro Umsatz. Ziel ist es, Steuerhinterziehung zu verhindern und Bareinnahmen besser nachvollziehbar zu machen. Elektronische Kassensysteme mit technischer Sicherheit sollen Pflicht werden. Die papierhafte Bonpflicht soll 2028 durch digitale Belege ersetzt werden. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Viele Details und Ausnahmen sind offen.
Inhalt
Was soll sich ändern?
Bislang dürfen viele Selbstständige und Unternehmen eine sogenannte offene Ladenkasse nutzen. Dabei werden Bareinnahmen beispielsweise in einer Geldkassette aufbewahrt und manuell dokumentiert.
Nach dem aktuellen Entwurf sollen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro künftig verpflichtet werden, ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einzusetzen. Diese Technik soll Manipulationen erschweren und der Finanzverwaltung eine bessere Kontrolle ermöglichen.
Darüber hinaus ist vorgesehen, die bisherige papierhafte Bonpflicht ab dem 1. Januar 2028 abzuschaffen und durch eine Pflicht zur digitalen Bereitstellung von Belegen zu ersetzen.
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums
Wen betrifft die Neuregelung zur Kassenpflicht?
Nach dem aktuellen Entwurf soll die Kassenpflicht für Steuerpflichtige mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro gelten. Allerdings sind noch nicht alle Details geklärt. So wird zum Beispiel diskutiert, wie bestimmte Branchen oder besondere Verkaufssituationen behandelt werden sollen. Ausnahmen sollen später in einer gesonderten Verordnung geregelt werden.
Wer schon eine moderne elektronische Kasse mit TSE nutzt, dürfte von den Änderungen meist wenig spüren. Wer bisher mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, müsste dagegen vermutlich in neue Technik investieren.
Beispiel 1: Gastronomin
Ein Restaurant erzielt einen Jahresumsatz von 450.000 Euro.
Heute:
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Eine offene Ladenkasse ist grundsätzlich noch zulässig.
Nach dem Gesetzentwurf:
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Eine elektronische TSE-Kasse würde verpflichtend.
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Es entstehen Kosten für Anschaffung, Einrichtung und laufende Wartung.
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Die Kassendaten werden digital und rechtssicher gespeichert.
Für viele Gastronomen dürfte die praktische Umstellung überschaubar sein, da elektronische Kassensysteme in der Branche bereits weit verbreitet sind.
Beispiel 2: Floristin, Kleinunternehmerin
Eine Floristin erzielt 60.000 Euro Jahresumsatz und nutzt die Kleinunternehmerregelung.
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Sie bleibt unter der Umsatzgrenze von 100.000 Euro.
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Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf würde die geplante Kassenpflicht deshalb voraussichtlich nicht greifen.
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Sie könnte ihre bisherige Kassenorganisation grundsätzlich weiterführen, sofern keine andere gesetzliche Pflicht entsteht.
Die endgültigen Regeln stehen noch nicht fest. Sollten später Ausnahmen eingeführt werden, könnten sich Änderungen ergeben. Im Moment lässt sich das nicht sicher vorhersagen.
Beispiel 3: Physiotherapeutin
Eine Physiotherapiepraxis erzielt 180.000 Euro Umsatz pro Jahr und nimmt regelmäßig Barzahlungen entgegen.
Nach dem Gesetzentwurf würde die Praxis grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Kassenpflicht fallen, denn ob für bestimmte Heilberufe oder besondere Abrechnungssituationen Ausnahmen vorgesehen werden, ist derzeit noch nicht bekannt. Der Entwurf enthält hierzu bislang keine veröffentlichten Sonderregelungen.
Warum führt der Gesetzgeber die Kassenpflicht ein?
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums besteht insbesondere bei offenen Ladenkassen ein höheres Risiko, dass Einnahmen nicht vollständig erfasst werden. Elektronische Kassensysteme mit TSE zeichnen Geschäftsvorfälle manipulationssicher auf und stellen standardisierte Daten für Prüfungen bereit. Dadurch soll Steuerhinterziehung erschwert werden.
Kritik am Entwurf zum Kassengesetz
Wirtschaftsverbände und Steuerberater sehen zwar das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung grundsätzlich positiv, weisen aber darauf hin, dass wichtige Fragen noch unbeantwortet sind:
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Wie genau wird die Umsatzgrenze berechnet?
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Welche Ausnahmen wird es geben?
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Wie werden mobile Verkaufsstellen oder Betriebe ohne feste Stromversorgung behandelt?
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Sind die vorgesehenen Fristen für kleine Betriebe realistisch? Gerade kleinere Unternehmen befürchten zusätzliche Kosten und mehr Verwaltungsaufwand.
Was gilt heute?
Bereits seit dem Kassengesetz von 2016 gelten zahlreiche Vorgaben für elektronische Kassensysteme. Dazu gehören unter anderem die technische Sicherheitseinrichtung (TSE), die Kassen-Nachschau und die Belegausgabepflicht.
Die jetzt diskutierte Kassenpflicht würde einen Schritt weitergehen: Unternehmen oberhalb der Umsatzgrenze müssten künftig überhaupt erst einmal eine elektronische Kasse nutzen.
FAQ zum neuen Kassengesetz
1. Ist die neue Kassenpflicht bereits beschlossen?
Nein. Der aktuelle Stand ist ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 7. August 2026. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
2. Ab welchem Umsatz soll die Kassenpflicht gelten?
Nach dem Entwurf ab einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro jährlich.
3. Darf ich künftig noch eine offene Ladenkasse verwenden?
Nach dem Entwurf grundsätzlich nur noch dann, wenn man nicht unter die neue Kassenpflicht fällt oder eine gesetzliche Ausnahme greift.
4. Betrifft die Regelung nur den Einzelhandel und die Gastronomie?
Nein. Die geplante Kassenpflicht soll grundsätzlich branchenübergreifend gelten. Der Entwurf knüpft an den Umsatz an.
5. Sind Kleinunternehmer von der Kassenpflicht befreit?
Derzeit ist eine solche Befreiung im veröffentlichten Entwurf nicht vorgesehen. Maßgeblich soll der Umsatz sein. Allerdings gilt für die Kleinunternehmerregelung aktuell die Umsatzgrenze (laufender Jahresumsatz) von 100.000 Euro.
6. Was soll aus der Bonpflicht werden?
Die papierhafte Belegausgabe soll nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2028 entfallen. Stattdessen soll eine digitale Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden.
(MB)