Arbeitgeber: Umzug für Arbeitnehmer bezahlt? Vorsteuer geltend machen!
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Arbeitgeber müssen sich oft etwas einfallen lassen, um Mitarbeiter anzuwerben oder zu halten – und übernehmen dann zum Beispiel die Umzugskosten für einen neuen Mitarbeiter. Da dieser im betrieblichen Interesse geschieht, kann Vorsteuer geltend gemacht werden!
Ein Arbeitgeber, der Umzugskosten für seine Arbeitnehmer übernimmt oder bezuschusst, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, entschied der BFH (Urteil vom 6.6.2019, Az. V R 18/18). Zu den Umzugskosten gehören etwa Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen oder einen Immobilienmakler.
Die Finanzverwaltung hatte in solchen Fällen den Vorsteuerabzug in der Regel nicht anerkannt und argumentiert, bei einem Umzug stünden private Gründe des Arbeitnehmers im Vordergrund. Schon die erstinstanzlich entscheidenden Richter des FG Hessen hatten das anders gesehen (Urteil vom 22.2.2018, Az. 6 K 2033/15). Leider hatte die Finanzverwaltung jedoch Revision gegen das Urteil eingelegt, und wir mussten auf die endgültige Entscheidung des BFH warten.
Jetzt ist klar: Betroffene Unternehmer können in dieser Situation die Vorsteuer geltend machen.
Wichtig: Alle Rechnungen, aus denen die Vorsteuer gezogen werden soll, müssen auf das Unternehmen ausgestellt sein! Lautet die Rechnung auf den Namen des Mitarbeiters, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Am besten dokumentieren Arbeitgeber auch gleich noch die betrieblichen Gründe für den Umzug.