Umsatzsteuer-Voranmeldung bei weniger als 1.000 € abzuführender Umsatzsteuer?

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Bei weniger als 1.000 € Umsatzsteuer ist eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nur in Ausnahmefällen erforderlich. Um welche Fälle es sich dabei handelt, erklärt das Bundesfinanzministerium.

Drei Argumente sind denkbar, die die Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verhindern, so das Bundesfinanzministerium (BMF):

  • eine nachhaltige Veränderung in der betrieblichen Struktur,

  • eine Gefährdung des Steueranspruchs sowie

  • der Umstand, dass im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist

Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), in dem diese Ausnahmen geregelt werden, wird entsprechend angepasst (BMF-Schreiben vom 31.8.2012 ). Für Neugründungen gilt die Regelung nicht – es sind nur Unternehmer betroffen, die bereits im Vorjahr Umsatzsteuer abgeführt haben.

Hintergrund: Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beginnt mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, falls nicht die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen wird. Im Jahr der Eröffnung des Unternehmens und im darauffolgenden Kalenderjahr sind monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).

Sofern im vorausgegangenen Jahr bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben wurden, entscheidet ab Beginn des dritten Jahres die Höhe der Umsatzsteuerzahllast (= Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) des Vorjahres über den Abgaberhythmus:

  • Monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn im Vorjahr mehr als 7.500 € Umsatzsteuer zu entrichten war.

  • Vierteljährliche Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr über 1.000 € lag, der Betrag von 7.500 € aber nicht überschritten wurde.

  • Keine Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, wenn die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr den Betrag von 1.000 € nicht überschritten hat.

Kommt es zu einem Wechsel des Abgabeturnus, werden Sie vom Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres darüber informiert.

Mehr Vorsteuer als Umsatzsteuer

Ist es im Vorjahr zu einem Vorsteuerüberschuss gekommen, sind die Voranmeldungen vierteljährlich zu erstellen, sofern nicht die Befreiung von der Abgabepflicht beantragt wird (Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 4 und 5 UStAE).

Falls es bei Ihnen im Vorjahr zu einer Umsatzsteuer-Erstattung von mehr als 7.500 € gekommen ist, können Sie die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beantragen. Dadurch kommen Sie schneller an Ihr Geld, wenn es auch in der Folgezeit zu Vorsteuerüberhängen kommt. Möchten Sie Ihre Voranmeldungen monatlich abgeben, müssen Sie bis zum 10.2. des Jahres eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar abgeben. Das Finanzamt leitet daraus ab, dass Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nunmehr monatlich einreichen. An Ihre Entscheidung sind Sie bis zum Ende des Kalenderjahres gebunden (§ 18 Abs. 2a UStG).

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