Umsatzsteuer bei Ärztekongress im Ausland

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Honorare, die ein Arzt für einen wissenschaftlichen Vortrag im Ausland erhält, müssen nicht unbedingt deutscher Umsatzsteuer unterliegen.

Ein Chefarzt, der in Deutschland bei einer Medizinischen Hochschule angestellt war, erzielte neben dieser Tätigkeit Honorare aus Vorträgen bei wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen im In- und Ausland. In seiner Umsatzsteuererklärung erklärte er nur die Honorare aus seiner inländischen Vortragstätigkeit, solche aus der Teilnahme an ausländischen Tagungen behandelte er als im Inland nicht steuerbar.

Das Finanzamt wollte auch die ausländischen Honorare der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen. Argument: Der Schwerpunkt der erbrachten Leistung liege in der Aneignung des Wissens und in der Vorbereitung des Vortrags. Daher befinde sich der Leistungsort für die ausländische Vortragstätigkeit ebenfalls im Inland.

Das FG Niedersachsen gab jedoch dem Arzt Recht: Die Honorare, die er für seine Teilnahme an ausländischen Kongressen und Fachveranstaltungen erhalten habe, sind nicht im Inland steuerbar. Wichtige für diese Beurteilung war, dass der Arzt keine Fachvorträge nach ausgearbeitetem Manuskript gehalten hatte, sondern nur an Diskussionsrunden und Symposien teilgenommen und sich dort spontan zu aktuellen Fragestellungen äußerte. Der Arzt hatte sich also gar nicht in Deutschland konkret auf die Veranstaltungen im Ausland vorbereitet. Die Leistung wurde daher nicht zu wesentlichen Teilen im Inland erbracht. Auf das allgemeine Grundlagenwissen des Klägers darf dabei nicht abgestellt werden, auch wenn er dies in Deutschland erworben hat, erklärten die Richter (FG Niedersachsen, Urteil vom 8.10.2009, Az. 16 K 10092/07).

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