Falsche Rechnung bekommen: So reagieren Sie richtig
Wenn Sie als Selbstständiger eine fehlerhafte Rechnung erhalten haben, müssen Sie aktiv werden – sonst ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Und das kann teuer werden.

Falsche Rechnung bekommen: So reagieren Sie richtig

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Wenn Sie als Selbstständiger eine fehlerhafte Rechnung erhalten haben, müssen Sie aktiv werden – sonst ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Und das kann teuer werden.

Was tun bei einer falschen Rechnung?

Eine fehlerhafte Rechnung dürfen Sie nicht einfach selbst korrigieren – das darf nur der Aussteller der Rechnung. Es reicht auch nicht aus, mit dem Aussteller mündlich eine Korrektur zu vereinbaren und sie dann selbst durchzuführen.

So gehen Sie vor:

  • Informieren Sie den Rechnungsaussteller über die festgestellten Mängel und fordern Sie ihn zur Erstellung einer korrekten Rechnung auf.

  • Nutzen Sie dafür am besten unseren kostenlosen Musterbrief »Anfordern einer ordnungsgemäßen Rechnung«. Mit dieser Vorlage können Sie den Rechnungsaussteller auffordern, Ihnen eine vollständige Rechnung auszustellen.

Der Rechnungsaussteller ist nach § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Diesen Rechtsanspruch können Sie notfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen.

Rückwirkung und Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

Der Umgang mit mangelhaften bzw. berichtigten Rechnungen ist regelmäßig Thema vor den Gerichten. In einem Urteil vom Anfang dieses Jahres entschied der BFH: Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt.

Die Richter präzisierten:

  • Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen.

  • Eine Rechnung ist auch dann »unzutreffend« i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde.

(BFH-Urteil vom 22.1.2020, Az. XI R 10/17)

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(MB)

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