Endgültiges Aus für das Seeling-Modell

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Auf EU-Ebene wurde jetzt das Ende des Seeling-Modells beschlossen, das bei einem teils betrieblich, teils privat genutzten Gebäude den vollen Vorsteuerabzug ermöglichte. Wer noch profitieren will, muss sich sputen.

Das Seeling-Modell ermöglicht den Vorsteuerabzug für die Privatwohnung des Unternehmers in einem neu errichteten gemischt genutzten Gebäude. Voraussetzung: Die betriebliche Nutzung des Gebäudes beträgt mindestens zehn Prozent und das gesamte Gebäude wurde dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Wirtschaftlich betrachtet gewährt dabei der Fiskus in Höhe der auf die Privatwohnung entfallenden Vorsteuer ein in zehn Jahren gleichmäßig zu tilgendes, unverzinsliches Darlehen. Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 8.5.2003 diese Gestaltung ausdrücklich gebilligt.

Wegen der damit verbundenen Steuerausfälle stieß das Modell beim Fiskus auf wenig Gegenliebe. Deutschland machte schon seit 2007 Druck auf eine Änderung. Infolge einer Initiative mehrerer EU-Mitgliedsländer hat nun der Rat der Europäischen Union den Finanzierungsvorteil durch das Seeling-Modell beseitigt. Mit der Richtlinie 2009/162/EU vom 22.12.2009, die am 15.1.2010 in Kraft getreten ist, wurde ein neuer Art. 168a in die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie aufgenommen.

Inhalt der neuen "Anti-Seeling-Vorschrift":

Der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes Gebäude ist nicht mehr wie bisher zu 100% möglich, sondern nur noch anteilig entsprechend dem unternehmerisch genutzten Teil. Der Vorsteuerabzug für die auf die Privatwohnung entfallenden Baukosten ist demnach nicht mehr zulässig. Eine spätere Erhöhung der unternehmerischen Nutzung innerhalb von zehn Jahren soll durch eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG zugunsten des Unternehmers berücksichtigt werden.

Wie lange gibt es noch das alte Seeling-Modell?

Die neue Vorschrift muss spätestens zum 1.1.2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Im Referentenentwurf für das "Jahressteuergesetz 2010" ist dafür ein neuer Paragraf im deutschen Umsatzsteuergesetz vorgesehen (§ 15 Abs. 1b UStG). Bauherrren dürfen das Seeling-Modell nur noch anwenden, wenn das Gebäude bis zum 31.12.2010 fertig gestellt ist. Käufer eines Gebäudes können das Seeling-Modell noch bei Anschaffung bis zum 31.12.2010 nutzen. Sie müssen also bis Jahresende den Kaufvertrag schließen und das wirtschaftliche Eigentum erlangen durch Übergabe von Nutzen und Lasten (§ 27 Abs. 16 UStG).

Interessierte müssen sich also sputen, wenn sie noch von der bisherigen günstigen Rechtslage profitieren wollen.

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