Vorsteuerabzug

Unternehmer (natürliche Personen, juristische Personen) können die auf Eingangsleistungen (Lieferungen/Leistungen) entfallende Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzug vom Finanzamt zurückfordern (§ 15 UStG; Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12.04.2007, IV A 5 – S 7316/07/0002; Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.05.2007, IV A 5 – S 7306/07/0003).

Der Unternehmer kann folgende Vorsteuerbeträge abziehen:

  • die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;

  • die in Anzahlungen für Lieferungen oder Leistungen enthaltene anteilige Umsatzsteuer, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

  • die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind oder die er zur Ausführung von Umsätzen (§ 1 Abs. 3 UStG) verwendet;

  • die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen;

  • die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Keine für das Unternehmen ausgeführte Lieferung, Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes ist gegeben, wenn der Unternehmer diesen Gegenstand/Leistung zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.

Nicht abziehbar sind zudem Vorsteuerbeträge, die auf Reisekosten des Personals eines Unternehmers (soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt und der Unternehmer nicht Leistungsempfänger ist) und Umzugskosten für einen Wohnungswechsel entfallen.

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind des Weiteren:

  • steuerfreie Umsätze,

  • Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden,

  • unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden.

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen für ein teilunternehmerisch genutztes Grundstück ist nach § 15 Abs. 1b UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt.

Der Vorsteuerabzug wird versagt, wenn weder auf der Rechnung noch auf dem Lieferschein das Lieferdatum vermerkt ist (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.04.2007, 2 K 784/06).

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