Honorarärzte im Krankenhaus: In aller Regel besteht Sozialversicherungspflicht!

 - 

Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig, entschied das Bundessozialgericht. Damit transportiert das Gericht ganz klar die Information an Kliniken und Ärzte: An der Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten gibt es nichts zu deuteln.

Anders formuliert: Gegenwehr ist zwecklos. Es müssen schon außerordentliche Umstände gegeben sein, um hier von einer selbstständigen Tätigkeit reden zu können (BSG, Urteil vom 4.6.2019, Az. B 12 R 11/18 R).

Verhandelt wurde vor dem BSG als Leitfall über den Fall einer Anästhesistin, die wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im Operationssaal eines Krankenhauses tätig war. Sie nutzte bei ihrer Tätigkeit ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses. Genau wie beim Krankenhaus angestellte Ärzte war sie vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert. Bei ihrer Tätigkeit wie generell der Tätigkeit von Honorarärzten seien »unternehmerische Entscheidungsspielräume« nicht gegeben. Variabel sei nur die Honorarhöhe, doch dies sei nur »eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend«.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sei nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst höherer Art ausgeschlossen. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Originalton BSG: »Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.« So seien Anästhesisten bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten müsse. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen.

Gericht rügt Personalpolitik der Kliniken

Abschließend geißelt das Gericht noch die nach seiner Ansicht weitverbreiteten Irrwege bei der Personalpolitik der Kliniken. »Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen »entlastete« und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.«, so das BSG.

(AI)

Weitere News zum Thema
  • [] Mit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 wurde für Arbeitnehmer im EStG der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte eingeführt. Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar, Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten dagegen steuerlich mehr

  • [] Die Berater und Wirtschaftsprüfer von PricewaterhouseCoopers (PwC) haben die Studie "Betriebsprüfung 2018" vorgestellt, in der sie die aktuellen Prüfungsschwerpunkte der Betriebsprüfung gesammelt haben. Für die Studie wurden Steuer- und Finanzexperten mehr

  • [] Rentenberater sind nicht freiberuflich tätig, sondern haben gewerbliche Einkünfte. Das entschied der BFH. Aber warum streiten überhaupt so viele Selbstständige darum, als Freiberufler anerkannt zu werden? mehr

Weitere News zum Thema