GbR: Zu viel gewerbliche Tätigkeit verdrängt freiberufliche Tätigkeiten

 - 

Prüfingenieure sind zwar grundsätzlich Freiberufler. Bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie dabei nur stichprobenartig überwacht, liegen aber gewerbliche Einnahmen vor

Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sie leitend und eigenverantwortlich die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das hat der BFH entschieden.

Umgekehrt gilt daher: Bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie dabei nur stichprobenartig überwacht, liegen gewerbliche Einnahmen vor (BFH-Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 35/16).

Und genau diese nur stichprobenhafte Kontrolle wurde der im entschiedenen Fall klagenden Gesellschaft bürgerlichen rechts zum Verhängnis. Zwar waren nämlich ihre Gesellschafter selbst Prüfingenieure, den überwiegenden Teil der Haupt- und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die drei angestellten Prüfingenieure übernommen.

Das Finanzamt war daher der Meinung, die Klägerin erziele gewerbliche Einkünfte und setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer fest. Dies hat der BFH in seiner aktuellen Entscheidung als zutreffend bestätigt.

Zu viel gewerbliche Tätigkeit verdrängt die freiberuflichen Tätigkeiten

Der BFH hat zwar die Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin als freiberuflich beurteilt, soweit sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt hatten. Da die Gesellschaft aber den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen ließ, fehlt es an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter. Die Gesellschaft erzielte daher insgesamt gewerbliche Einkünfte.

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Mit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 wurde für Arbeitnehmer im EStG der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte eingeführt. Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar, Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten dagegen steuerlich mehr

  • [] Die Berater und Wirtschaftsprüfer von PricewaterhouseCoopers (PwC) haben die Studie "Betriebsprüfung 2018" vorgestellt, in der sie die aktuellen Prüfungsschwerpunkte der Betriebsprüfung gesammelt haben. Für die Studie wurden Steuer- und Finanzexperten mehr

  • [] Rentenberater sind nicht freiberuflich tätig, sondern haben gewerbliche Einkünfte. Das entschied der BFH. Aber warum streiten überhaupt so viele Selbstständige darum, als Freiberufler anerkannt zu werden? mehr

Weitere News zum Thema