Pkw betrieblich nutzen

Pkw betrieblich nutzen

Die meisten Selbstständigen haben ein Auto, das sie sowohl betrieblich als auch privat nutzen. Im Steuerrecht nennt man das einen gemischt genutzten Pkw. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen hängt in diesem Fall vor allem vom Umfang der betrieblichen Nutzung ab: Wird das Fahrzeug für mehr als 50% der Fahrten betrieblich genutzt, gehört es zum Betriebsvermögen – sind weniger als 10% der Fahrten betrieblich, bleibt es immer im Privatvermögen. Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von 10% bis 50% müssen Sie entscheiden, ob das Auto Betriebsvermögen werden soll, oder nicht.

Wenn ein Auto zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört, sind die Abschreibung und die laufenden Kosten immer in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ausnahmen davon gibt es nur bei Reisenebenkosten und Unfallkosten im Zusammenhang mit einer privaten Fahrt. Auf der anderen Seite muss im Fall der Entnahme ins Privatvermögen der Marktwert oder im Falle des Verkaufs der Verkaufserlös als Betriebseinnahme erfasst werden.

Privatanteil versteuern: Fahrtenbuch oder pauschale 1%-Methode?

Wenn Sie Ihren Pkw zu über 50 % betrieblich nutzen, müssen Sie die privat gefahrenen Kilometer versteuern (Privatanteil). Um die Steuer zu ermitteln, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder führen Sie ein Fahrtenbuch, oder Sie nutzen die pauschale 1%-Methode. Dabei wird monatlich 1% des Listenpreises (plus Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer) als fiktive Betriebseinnahme in der EÜR berücksichtigt.

In manchen Fällen ist es allerdings günstiger, ein Fahrtenbuch zu führen – der Aufwand zahlt sich finanziell in folgenden Fällen aus:
  • Der Pkw wird nur in geringem Umfang zu Privatfahrten genutzt.
  • Der Listenpreis des Pkw ist sehr hoch.
  • Der Pkw ist schon älter und bereits abgeschrieben.
  • Der Pkw ist gebraucht gekauft worden.
  • Die Fahrleistung und die laufenden Kosten sind niedrig.
  • Bei Anwendung der 1 %-Methode wäre kein einziger Euro als Betriebsausgabe abziehbar, da der Privatanteil so hoch ist wie die gesamten Kfz-Kosten.
  • Im Betriebsvermögen befinden sich mehrere Pkw, und ohne Fahrtenbuch müsste für jedes Fahrzeug ein Privatanteil nach der 1 %-Methode versteuert werden.
  • Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb spielen keine oder nur eine geringe Rolle (wenige Fahrten und/oder geringe Entfernung; Wohnung und Büro im selben Haus).

An ein Fahrtenbuch stellt die Finanzverwaltung einige formale Anforderungen, auf deren Einhaltung sie auch besteht. So muss das Fahrtenbuch ganzjährig lückenlos, zeitnah und in geschlossener Form erstellt werden. Insbesondere der letzte Punkt wird oft nicht eingehalten – eine lose Zettelsammlung oder beispielsweise eine Excel-Tabelle wird nicht akzeptiert, denn hier können nachträgliche Einfügungen, Streichungen oder Veränderungen nicht ausgeschlossen werden! Dann war die ganze Mühe umsonst, und es wird doch die 1%-Methode zugrunde gelegt.

Fahrzeug im Privatvermögen behalten?

Manchmal ist es günstiger, den Pkw im Privatvermögen zu halten und nur die Kosten, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, als Betriebsausgabe geltend zu machen. Das ist bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 50% möglich.

Vor allem wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen, profitieren Sie von dieser Gestaltung. Beim Privat-Pkw fließt der Verkaufserlös nämlich in Ihre Tasche und der Fiskus geht leer aus.

Sie sollten sich allerdings nicht mit der mickrigen Reisekostenpauschale von 0,30 Euro pro betrieblich gefahrenen Kilometer begnügen. Rechnen Sie einfach aus, wie hoch die tatsächlichen Kilometerkosten sind. Meist liegen sie weit über der Pauschale.
Interessante Beiträge zu diesem Thema:
Bewertung: 1 2 3 4 5

Die meisten Selbstständigen haben ein Auto, das sie sowohl betrieblich als auch privat nutzen. Im Steuerrecht nennt man das einen gemischt genutzten Pkw. Beim Geschäftswagen eines Selbstständigen muss zunächst geklärt werden, ob er zum Betriebsvermögen gehört. Der betriebliche Nutzungsumfang entscheidet, ob das Auto zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört oder ob es dem Privatvermögen zugeordnet werden muss. Und hiervon hängt dann auch die Ermittlung des Privatanteils ab.
Weiterlesen

Bewertung: 1 2 3 4 5

Wenn ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich nutzt und kein Fahrtenbuch führt, muss er die private Nutzung pauschal nach der 1 %-Methode versteuern. Der monatliche Privatanteil beträgt dabei 1 % des Listenpreises. Unser Beitrag macht Sie mit diesem Verfahren vertraut, zeigt Ihnen, wo Sie aufpassen müssen und weist Sie auf günstige Alternativen hin. Wir sagen Ihnen, warum sich manchmal der Betriebsausgabenabzug erhöhen lässt, indem die betriebliche Nutzung reduziert wird. 
Weiterlesen

Bewertung: 1 2 3 4 5

Immer mehr Geschäftswagen werden nicht gekauft, sondern geleast. Wenn Sie sich mit den steuerlichen Vorschriften für Leasing-Fahrzeuge auskennen, haben Sie sehr gute Gestaltungsmöglichkeiten. Vor allem mit der zu Beginn des Vertrags üblichen Sonderzahlung in Höhe von mehreren Tausend Euro können Sie hervorragend Ihren Gewinn beeinflussen. Denn bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die Sonderzahlung sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Allerdings wird die Sonderzahlung bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrzeugkosten zeitanteilig auf die Nutzungsdauer des Leasing-Vertrags verteilt, wodurch die Kostendeckelung kaum noch zum Zuge kommt. 
Weiterlesen

Bewertung: 1 2 3 4 5

Wenn Sie einen Pkw zu nicht mehr als 50 % betrieblich nutzen, können Sie auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten und den Pkw als Privatvermögen behandeln. Die Kfz-Kosten, die anteilig auf die betriebliche Nutzung entfallen, dürfen Sie in diesem Fall als Aufwandseinlage steuerlich geltend machen. Wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen, kann diese Lösung sogar erheblich günstiger sein als ein Betriebs-Pkw.
Weiterlesen

Bewertung: 1 2 3 4 5

Nutzt ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, so muss er die private Nutzung nach der 1 %-Methode versteuern. Dieses pauschale Verfahren kann jedoch zu weit überhöhten Privatanteilen führen. Solch ungerechten Ergebnissen entgehen Sie nur, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß eingestuft wird. Dann wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Kosten angesetzt.
Weiterlesen

Bewertung: 1 2 3 4 5

Alle durch einen betrieblichen Pkw verursachten Kosten gehören grundsätzlich zu den Betriebsausgaben – denn diese Kosten sind betrieblich veranlasst. Einen guten Überblick gibt Ihnen hier das ABC der abziehbaren Kfz-Kosten.
Weiterlesen