Bescheidkorrektur bei übersehenen Betriebsausgaben

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Wenn ein Selbstständiger erst nach Jahren bemerkt, dass er versehentlich Betriebsausgaben nicht geltend gemacht hat, kann er manchmal eine Korrektur des bereits bestandskräftigen Steuerbescheids erreichen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt.

Ein Ingenieur hatte beim Erstellen seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung übersehen, die ans Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Und das waren jedes Jahr einige Tausend Euro. Als er Jahre später seinen teuren Fehler bemerkte, beantragte er die Korrektur der Steuerbescheide 2002 bis 2005. Doch die waren längst bestandskräftig und das Finanzamt lehnte deshalb eine Korrektur zugunsten des Unternehmers ab.

Daraufhin klagte der Ingenieur und stellte den Antrag, die bestandskräftigen Bescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen (§ 129 AO). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg war jedoch der Ansicht, der Fehler sei für den Finanzbeamten nicht offensichtlich gewesen. Er hätte erst bei einer gründlichen Ermittlung des Sachverhaltes und nach Überprüfung sämtlicher Umsatzsteuerzahlungen aufgedeckt werden können. Es lehnte deshalb den Antrag des Selbstständigen ab. Der aber blieb hartnäckig und legte Revision beim BFH ein – mit durchschlagendem Erfolg.

Für die Richter war die fehlende Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahlungen in der EÜR ganz klar ein mechanisches Versehen. Denn in den zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen waren diese Zahlungen ausgewiesen. Auch wurde die Umsatzsteuer jeweils erklärungsgemäß vom Finanzamt festgesetzt. Der Fehler des Steuerpflichtigen, den ein aufmerksamer Sachbearbeiter allein aufgrund der Aktenlage hätte bemerken müssen, war vom Finanzamt übernommen worden. Und damit waren die Voraussetzungen für eine Korrektur der bestandskräftigen Steuerbescheide der Jahre 2002 bis 2005 aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit erfüllt (BFH-Urteil vom 27.8.2013, VIII R 9/11 ). Der Kläger konnte sich über eine hohe Steuererstattung freuen.

Leider ist bei der EÜR keine formale Überprüfung auf Vollständigkeit möglich. Daher ist die Gefahr groß, dass Betriebsausgaben versehentlich nicht geltend gemacht werden. Gerade das Übersehen von Umsatzsteuerzahlungen kommt in der Praxis häufig vor. Überprüfen Sie also genau, ob Sie auch tatsächlich alle Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen als Betriebsausgabe in Ihrer EÜR erfasst haben. Und sollten Sie bei einer Überprüfung feststellen, dass Ihnen früher ein solcher Fehler passiert ist, so haben Sie nach diesem erfreulichen BFH-Urteil gute Chancen, dass Ihr Finanzamt auf Ihren Antrag hin den bestandskräftigen Bescheid berichtigt.

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