Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit kann nach zwei grundverschiedenen Methoden ermittelt werden:
  • durch eine Bilanz oder
  • durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Für jedes Verfahren gibt es eigene Vorschriften. Deshalb kann auch der Gewinn eines Unternehmers in einem bestimmten Jahr ganz unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem, welche Gewinnermittlungsart angewendet wird. Aber insgesamt betrachtet, also im Zeitraum von der Unternehmensgründung bis zur Betriebsaufgabe, muss sich jeweils derselbe Gesamtgewinn ergeben. Dieses Prinzip der Totalgewinngleichheit über alle Jahre hinweg hat die Rechtsprechung immer wieder betont.

Fast alle Freiberufler und auch viele kleinere Gewerbebetriebe ermitteln ihren Gewinn über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, obwohl sie auch die Bilanzierung wählen könnten. Und das mit gutem Grund, denn es handelt sich dabei um die einfachste und kostengünstigste Art der Gewinnermittlung: Die formalen Anforderungen an eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sind nicht sehr hoch.

Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) darf jeder Unternehmer erstellen, der nicht buchführungspflichtig ist. Das sind:
  • alle Freiberufler, unabhängig von der Höhe ihres Gewinns;
  • alle Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, die noch nicht vom Finanzamt aufgefordert wurden, eine Bilanz einzureichen.

Für die EÜR werden lediglich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Jahr der Zahlung erfasst (sogenanntes Zufluss- und Abflussprinzip). Das bedeutet:
  • Sie brauchen zum Jahresende keine Inventur für ein Material- oder Warenlager zu machen.
  • Eine Aufstellung über Kundenforderungen oder Lieferantenverbindlichkeiten ist ebenfalls nicht erforderlich.
  • Kassenführung und Bestandskonten sind nicht erforderlich.

Ein Umstieg von der EÜR zur Bilanzierung ist notwendig, wenn Buchführungspflicht besteht. Dazu kommt es in den allermeisten Fällen durch Überschreitung der Grenze von zurzeit (2018) 60.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb. Sie können aber auch freiwillig zur Bilanzierung wechseln oder nach Wegfall der Buchführungspflicht Bilanzierer bleiben, wenn Sie sich davon steuerliche Vorteile versprechen oder weil Ihre kreditgebende Bank von Ihnen gerne eine Bilanz haben möchte.
Umgekehrt erfolgt ein Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR immer freiwillig. Der Hauptgrund dafür ist der Wegfall der Buchführungspflicht, weil Sie mit Ihrem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mehr die Grenze von 60.000 Euro überschreiten.

Wichtig: Der Wechsel muss immer zu Beginn des Jahres erfolgen. Da der Umstieg ziemlich kompliziert ist und zu unerwarteten Ergebnissen führen kann, sollten Sie sich vorher gut informieren.
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