Coronahilfen-Schlussabrechnungen: Fristverlängerung bis 30.9.2024
Die endgültige Höhe der Coronahilfen wird anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung ermittelt – das macht eine Schlussabrechnung erforderlich.

Coronahilfen-Schlussabrechnungen: Fristverlängerung bis 30.9.2024

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Corona-Hilfen wurden oft auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die endgültige Höhe der Leistungen wird aber anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung ermittelt – das macht eine Schlussabrechnung erforderlich, die zur Nachzahlung oder Rückforderung von Zuschüssen führen kann.

Die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) endete eigentlich schon am 31. Oktober 2023. Für alle nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen erfolgte eine Erinnerung, verbunden mit der Möglichkeit zur Nachreichung bis zum 31. Januar 2024 bzw. einer möglichen Fristverlängerung bis zum 31.3.2024.

Diese Frist wurde verlängert bis Ende September 2024: Für bereits beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, muss die Einreichung nunmehr bis spätestens zum 30.09.2024 erfolgen, teilt der Deutsche Steuerberaterverband mit. Und: Sollten prüfende Dritte unverschuldet außer Stande sein, die Schlussabrechnung bis dahin einzureichen, können sie im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen. (Quelle)

Weitergehende Fristverlängerungen sollen ausgeschlossen sein. Laut Bundeswirtschaftsministerium fehlen noch rund 400.000 Schlussabrechnungen.

 

Inhalt

 

Hinweis: Der folgende Text bezieht sich auf die ursprünglich geltenden Fristen.

Für welche Coronahilfen muss eine Schlussabrechnung erstellt werden und bis wann?

  • Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022: Für diese Förderungen muss eine Endabrechnung eingereicht werden. Erfolgte die Antragstellung über einen prüfenden Dritten, musste die Einreichung der Endabrechnung spätestens bis zum 31.3.2023 ebenfalls über einen prüfenden Dritten erfolgen.

  • Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe: Hier muss grundsätzlich keine Schlussabrechnung abgegeben werden. Allerdings gilt: Haben sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert oder bestehen nachträglich Zweifel hinsichtlich der Antragsberechtigung, muss mit der zuständigen Bewilligungsstelle Kontakt aufgenommen werden!

  • Wer Überbrückungshilfe I bis IV, Novemberhilfe und Dezemberhilfe durch prüfende Dritte (also zum Beispiel Steuerberater) beantragt hat, muss bis zum 31.10.2023 eine Schlussabrechnung einreichen – ebenfalls durch einen prüfenden Dritten. Voraussetzung: Für die beantragten Programme liegt ein Bewilligungsbescheid bzw. Teilablehnungssbescheid vor. Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Leistung berechnet. Zudem können in der Schlussabrechnung unbeabsichtigte Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden.

In der Schlussabrechnung können auch versehentliche Fehleingaben der Erstanträge bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden.

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Fristen für die Coronahilfen-Schlussabrechnung: Übersicht

Schlussabrechnung Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus sowie Neustarthilfe 2022

Fristende für Einreichung: 31. März 2023 (ursprüngliche Frist: 31. Dezember 2022)

Frist für Rückzahlungen: 6 Monate ab Datum des Schlussbescheids.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)

Fristende für Einreichung: 31. Oktober 2023

Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)

Fristende für Einreichung: 31. Oktober 2023

Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Wer macht die Schlussabrechnung und wo wird sie eingereicht?

Die Schlussabrechnung muss durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden über das digitale Antragsportal des Bundes eingereicht werden.

Als Unternehmer brauchen Sie sich also um die Details nicht zu kümmern – allerdings sollten Sie sich darauf vorbereiten, dass Ihr Steuerberater zahlreiche Schlussanträge wird erstellen müssen und sich eventuell ein Arbeitsstau aufbauen wird.

→ Falls Sie sich mit den Aufgaben des prüfenden Dritten bei der Schlussabrechnung vertraut machen möchten, können Sie hier im »Leitfaden für prüfende Dritte« (PDF des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz) nachlesen.

Wann bekommt man den Schlussbescheid?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz warnt schon jetzt: »Aufgrund der hohen Anzahl eingehender Anträge ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Die Bewilligungsstellen können Ihnen zur Dauer der Bearbeitung keine Auskunft erteilen.« (Quelle: FAQ Punkt 3.12)

Antragstellende sollen direkt über ein eigenes Portal Einblick in die eingereichte Schlussabrechnung und den Bearbeitungsstatus erhalten.

Der Schlussbescheid wird an den prüfenden Dritten geschickt, der ihn dann an den Antragsteller weiterleitet.

Ausführliche Informationen rund um die Schlussabrechnung finden Sie in den programmübergreifenden FAQ zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Coronahilfen-Schlussabrechnung: Bis wann müssen Rückzahlungen geleistet werden?

Die Schlussabrechnung kann zur Nachzahlung oder Rückforderung von Zuschüssen führen. Die Anpassung der Förderhöhe erfolgt mit dem Schlussbescheid.

Die Frist zur Rückzahlung von zu viel gezahlten Coronahilfen beginnt erst nach der Zusendung des Schlussbescheids und wird von der Bewilligungsstelle festgesetzt. Dabei soll eine angemessene Frist zur Rückzahlung eingeräumt werden.

Eine Stundung der Rückzahlung oder Ratenzahlung soll ermöglicht werden – hierüber entscheidet die Bewilligungsstelle im Einzelfall auf Anfrage.

Sie sind auf der Suche nach finanzieller Unterstützung, dem passenden Ansprechpartner oder weiterführenden Informationen zum Thema Förderung und Finanzierung? → Hier kommen Sie zur Förderdatenbank von Bund, Ländern und EU.

Coronahilfen: Schlussantrag bei Wechsel des Steuerberaters

Im Normalfall soll der prüfende Dritte, der den ursprünglichen Antrag gestellt hat, auch den Schlussantrag erstellen.

Haben Sie zwischenzeitlich z.B. den Steuerberater gewechselt, ist das aber kein Problem: Der »neue« Steuerberater wendet sich an den Service Desk (+49 30 – 530 199 322, Montag – Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr) und erhält – wenn alle seine Daten korrekt sind – eine E-Mail mit den für den Wechsel erforderlichen Unterlagen. Diese werden dann von Ihnen und Ihrem Steuerberater (oder anderen prüfenden Dritten) ausgefüllt und anschließend zurückgesendet.

Der Service Desk prüft dann die Dokumente auf Vollständigkeit und Plausibilität. Entsprechen sie den Anforderungen, wird der Wechsel durchgeführt und die beteiligten Personen werden informiert.

(MB)

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