Vorsicht, wenn Sie an den Ehegatten vermieten!

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Bei Mietverhältnissen zwischen Ehegatten schauen die Finanzämter genau hin. Einem Ehepaar wurde jetzt zum Verhängnis, dass die Mietzahlungen zeitnah zurückgewährt wurden.

Der Ehemann erzielte als Chefarzt Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, die Ehefrau kümmerte sich um die geborenen Kinder. Daneben ging sie einer selbstständigen Tätigkeit als psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin nach. Das Ehepaar war gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks mit Einfamilienhaus. Einen Anbau, dessen Anschaffungskosten der Ehemann allein getragen hatte, vermietete der Ehemann als Praxisräume an seine Ehefrau. Die Ehefrau überwies die Miete monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto des Ehemannes, auf das auch nur dieser zugreifen konnte. Alle drei Monate überwies der Ehemann ungefähr die dreifache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau.

Das Finanzamt erkannte das Mietverhältnis nicht an und wurde in dieser Auffassung vom FG Düsseldorf bestätigt: Der zwischen den Eheleuten geschlossene Mietvertrag, meinten die Richter, halte einem Fremdvergleich nicht stand. Denn Voraussetzung für die Anerkennung eines Vertrags zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen ist, dass

  • die Verträge eindeutig und ernstlich vereinbart sind,
  • die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden und
  • die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Im hier zu beurteilenden Vertrag fehlten bereits Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume, mit/ohne WC und Größe der Praxis - undenkbar zwischen Fremden. Außerdem stimmten der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses und der tatsächliche Beginn nicht überein.

Die Richter begründeten ihr Urteil vor allem damit, dass das Mietverhältnis im Streitjahr zudem nicht wie vereinbart durchgeführt worden sei. Von einer nicht vereinbarungsgemäßen Durchführung muss  ausgegangen werden, wenn die Miete - wie im Streitfall - nach dem Eingang bald wieder an den Mieter zurückzahlt werde, ohne dass der Vermieter dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet ist, so das Urteil (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2010, Az. 1 K 292/09 E).

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