Vermietung: Vorweggenommene Werbungskosten bei vorangehender Eigennutzung
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Nutzen Sie Ihr Haus noch selbst, wissen aber schon, dass Sie es in Zukunft vermieten wollen? Dann können Kosten für Reparaturen, die Sie jetzt durchführen lassen, schon Werbungskosten sein!
Normalerweise lässt der BFH hier keine vorweggenommenen Werbungskosten zu. Grund. Der Reparaturaufwand wird nicht nach seiner Zweckbestimmung beurteilt. Entscheidend soll allein der Zeitraum sein, in dem die Aufwendungen anfallen (sog. typisierende Betrachtungsweise).
Davon gibt es aber Ausnahmen - vorausgesetzt, es liegt eine einwandfreie und klare Zuordnung zu einem anderen Nutzungszusammenhang vor. Zum Beispiel in diesem Fall:
Ein Ehepaar wohnte bis Juli 2003 in einer Eigentumswohnung. Im Juni 2002 hatten die Eheleute einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses geschlossen. Die Eigentumswohnung wollten sie künftig vermieten. Im Hinblick auf diese Vermietung renovierten sie die Eigentumswohnung. Dabei wurden u.a. die Fenster ausgewechselt und ein neuer Gasbrenner angeschafft. 3.000 Euro machten sie schließlich als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte ab.
Das FG des Saarlandes gab dem Ehepaar jetzt Recht. Begründung:
Da der Vertrag über den Bau des neuen Hauses vor den Reparaturmaßnahmen unterschrieben wurde, überlagert der Einkunftsbereich Vermietung und Verpachtung die Eigennutzung zum Zeitpunkt der Aufwendung vollständig. Dass das Ehepaar die Immobilie noch zu eigenen Wohnzwecken nutzte und ihm daher zum Beispiel der Austausch des Gasbrenners noch für einen gewissen Zeitraum zugute kam, ist nur eine steuerlich irrelevante Reflexwirkung (FG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2008, Az. 1 K 2073/04).