Ferienhaus oder Ferienwohnung in Deutschland: Das gilt steuerlich
Schöne Ferien!

Ferienhaus oder Ferienwohnung in Deutschland: Das gilt steuerlich

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Ob als Geldanlage, späterer Altersruhesitz oder einfach nur, um an einem schönen Platz jederzeit preiswert Urlaub machen zu können: Die Gründe für den Kauf einer Ferienimmobilie sind vielfältig. Wie sich die Ferienimmobilie steuerlich auswirkt, hängt von der Art der Nutzung ab.

 

Inhalt

 

 

    

Diesen Text haben wir dem Ratgeber »Ferienwohnungen und Ferienhäuser im Inland« entnommen.

Er befasst sich ausführlich mit den steuerlichen Besonderheiten bei der Vermietung und teilweisen Selbstnutzung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern im Inland.

 

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Steuerliche Vorteile bei Selbstnutzung

Wer die Urlaubs-Immobilie ausschließlich selbst nutzt, hat nur einen einzigen steuerlichen Vorteil: Er kann den Abzugsbetrag für Handwerker und haushaltsnahe Hilfen nutzen.

Vermietung und teilweise Selbstnutzung: Werbungskosten und steuerliche Folgen

Wenn Sie Ihre Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieten und in der übrigen Zeit hierfür dauerhaft bereithalten, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass Sie mit der Vermietung einen Überschuss erzielen wollen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Ihre Ferienwohnung in Eigenregie oder mithilfe eines Vermittlers vermieten. Sie müssen dem Finanzamt nur plausibel machen, dass einer der im BMF-Schreiben vom 8.10.2004 genannten vier Fälle auf Sie zutrifft:

  • Sie haben die Entscheidung über die Vermietung Ihrer Ferienwohnung einem Vermittler übertragen (z.B. überregionaler Reiseveranstalter, Kurverwaltung, Appartementverwaltung) und eine Selbstnutzung für das ganze Jahr vertraglich ausgeschlossen.

  • Ihre Ferienwohnung befindet sich in Ihrem ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder in unmittelbarer Nähe zur eigenen selbst genutzten Immobilie. Voraussetzung in beiden Fällen: Ihre selbst genutzte Wohnung ist groß genug für Ihre Wohnbedürfnisse und bietet die Möglichkeit zur Unterbringung von Gästen.

  • Sie haben am Ferienort zwei oder mehr Ferienwohnungen und nutzen nur eine selbst.

  • Die Dauer der Vermietung der Ferienwohnung entspricht der am Ferienort üblichen Anzahl der Vermietungstage.

Erkennt das Finanzamt die ausschließliche Vermietung an, können Sie von Ihren Mieteinnahmen alle Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die mit Ihrer Ferienwohnung zusammenhängen (Schuldzinsen, Reparaturkosten, Abschreibungen usw.).

Das bedeutet: Sie können Ihre Werbungskosten nicht nur anteilig für die Zeit der Vermietung, sondern in voller Höhe geltend machen. Auch für die Zeiten, in denen gar keine Mieteinnahmen fließen, ist ein Werbungskostenabzug möglich.

Nutzen Sie die Ferienwohnung auch selbst, müssen Sie die Werbungskosten aufteilen.

Ferienwohnung & Steuererklärung: Mieteinnahmen und Werbungskosten

In Ihrer Steuererklärung geben Sie dem Finanzamt auf einem Beiblatt zur Anlage V (das ist das Steuerformular für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) an, an welchen Tagen die Wohnung zu welchem Preis vermietet war.

Bei der erstmaligen Vermietung über einen Vermittler will das Finanzamt zumeist auch den Vertrag mit dem Vermittler sehen. Außerdem will das Finanzamt wissen, an welchen Tagen Sie die Wohnung hätten selbst nutzen können bzw. selbst genutzt haben.

Ihre Werbungskosten sind nur bei Vermietung über einen Vermittler auch für die gesamte Zeit des Leerstehens abzugsfähig. Lediglich für die Wochen der Selbstnutzung müssen Sie die Werbungskosten anteilig kürzen, die nicht zur Vermietung gerechnet werden können.

Diese Werbungskosten dürfen Sie komplett abziehen

Alle Aufwendungen, die unmittelbar durch die Vermietung verursacht werden, sind in voller Höhe Werbungskosten. Dazu zählen

  • Fahrtkosten zur Schlüsselübergabe,

  • Kosten für Endreinigung,

  • Reparaturkosten zur Beseitigung von Schäden, die die Mieter verursacht haben (nur Reparaturkosten abzüglich Schadensersatzzahlung des Mieters sind Werbungskosten),

  • Kosten für die Aufnahme ins Gastgeberverzeichnis, Prospektkosten, Zeitungsinserate,

  • Kosten für den Vermittler.

Diese Werbungskosten müssen Sie aufteilen

Alle anderen Aufwendungen müssen Sie aufteilen auf die Zeit der Selbstnutzung und der Vermietung. Aufgeteilt werden müssen

  • Schuldzinsen,

  • Abschreibungen für die Wohnung,

  • Abschreibungen für die Einrichtungsgegenstände,

  • Haus- und Grundbesitzabgaben,

  • Kosten für Erhaltungsarbeiten, Wartungsarbeiten, Schönheitsreparaturen,

  • Versicherungsbeiträge,

  • Fahrtkosten zur Eigentümerversammlung,

  • Zweitwohnungssteuer.

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(MB)

 

 

    

Diesen Text haben wir dem Ratgeber »Ferienwohnungen und Ferienhäuser im Inland« entnommen.

Er befasst sich ausführlich mit den steuerlichen Besonderheiten bei der Vermietung und teilweisen Selbstnutzung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern im Inland.

 

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